Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung am 4. Juli 2012 eine Ergänzung des neuropsychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen dahingehend beantragt, dass zum Beweis der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sein Blut auch „auf Substanzen aus berauschenden Pilzen“ untersucht werden solle (ON 68 S 107).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) wurden durch die Abweisung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof (ON 68 S 108 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Sachverständige hatte, in der Hauptverhandlung zu diesem Thema befragt, dezidiert festgehalten, dass sich an der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auch durch einen neuerlichen (Blut-)Befund nichts ändern würde. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit basiere nämlich auf einer Kenntnis des psychobiologischen Zustands zur Tatzeit und erfolge nicht auf der „Grundlage irgendwelcher Laborbefunde“ (ON 68 S 97, 100).Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) wurden durch die Abweisung dieses Antrags durch den Schwurgerichtshof (ON 68 S 108 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Sachverständige hatte, in der Hauptverhandlung zu diesem Thema befragt, dezidiert festgehalten, dass sich an der Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit auch durch einen neuerlichen (Blut-)Befund nichts ändern würde. Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit basiere nämlich auf einer Kenntnis des psychobiologischen Zustands zur Tatzeit und erfolge nicht auf der „Grundlage irgendwelcher Laborbefunde“ (ON 68 S 97, 100).
Davon ausgehend hätte es eines zusätzlichen Vorbringens bei Antragstellung bedurft, weshalb die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0118123; § 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Die in der Beschwerde zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Gründe (behauptete unterschiedliche „motivationale“ Grundlage, „unlängst in einem inhaltlich ausgesprochen ähnlichen Fall“ erstattetes Gutachten, angeblich amtsbekannte Kenntnis von der halluzinogenen Stärke von Pilzen; vgl aber ON 68 S 102) sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Davon ausgehend hätte es eines zusätzlichen Vorbringens bei Antragstellung bedurft, weshalb die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RIS-Justiz RS0118123; Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO). Die in der Beschwerde zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Gründe (behauptete unterschiedliche „motivationale“ Grundlage, „unlängst in einem inhaltlich ausgesprochen ähnlichen Fall“ erstattetes Gutachten, angeblich amtsbekannte Kenntnis von der halluzinogenen Stärke von Pilzen; vergleiche aber ON 68 S 102) sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Welche „weitere Eventualfrage“ bei Stattgabe des Antrags noch gestellt hätte werden müssen, vermag die Beschwerde selbst nicht darzulegen (Z 6).Welche „weitere Eventualfrage“ bei Stattgabe des Antrags noch gestellt hätte werden müssen, vermag die Beschwerde selbst nicht darzulegen (Ziffer 6,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.