Die gegen den Schuldspruch zu A und B 4 vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen den Schuldspruch zu A und B 4 vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Faktum B/4 behauptet, die Urteilsannahmen bezüglich des Nichtvorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch seien „reine Spekulationen und ungeeignet, den freiwilligen Entschluss des Angeklagten zu widerlegen", wendet sie sich mit dem Hinweis auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten und das Motiv für die Unterlassung der Vorlage des für die Abholung dieses Fahrzeuges erforderlichen Zahlungsbeleges bzw. der Abholung des Fahrzeuges unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben, und sind dabei auch auf die von der Beschwerde angesprochene Verantwortung eingegangen, haben sie jedoch als nicht tragfähig erachtet (US 10). Dass sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Bei der Behauptung von Begründungsmängeln zu Faktum A hinsichtlich der Urteilsannahme, dem Angeklagten Bo***** sei bei Abholung des Fahrzeuges jedenfalls ein Schlüssel mehr ausgehändigt worden, als dieser zurückgegeben habe, übersieht die Beschwerde, dass diese keinen entscheidenden, das heißt für die Schuld des Beschwerdeführers oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand betrifft, und wendet sich im Übrigen mit dem Vorbringen, der Mitangeklagte Bo***** wolle nur „ganz offensichtlich" den Angeklagten B***** belasten und ihm unterstellen, er sei im Besitz dieses Fahrzeuges, wiederum unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.Soweit die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu Faktum B/4 behauptet, die Urteilsannahmen bezüglich des Nichtvorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch seien „reine Spekulationen und ungeeignet, den freiwilligen Entschluss des Angeklagten zu widerlegen", wendet sie sich mit dem Hinweis auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten und das Motiv für die Unterlassung der Vorlage des für die Abholung dieses Fahrzeuges erforderlichen Zahlungsbeleges bzw. der Abholung des Fahrzeuges unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Diese haben, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend, im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben, und sind dabei auch auf die von der Beschwerde angesprochene Verantwortung eingegangen, haben sie jedoch als nicht tragfähig erachtet (US 10). Dass sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen. Bei der Behauptung von Begründungsmängeln zu Faktum A hinsichtlich der Urteilsannahme, dem Angeklagten Bo***** sei bei Abholung des Fahrzeuges jedenfalls ein Schlüssel mehr ausgehändigt worden, als dieser zurückgegeben habe, übersieht die Beschwerde, dass diese keinen entscheidenden, das heißt für die Schuld des Beschwerdeführers oder die rechtliche Unterstellung seiner Tat bedeutsamen Umstand betrifft, und wendet sich im Übrigen mit dem Vorbringen, der Mitangeklagte Bo***** wolle nur „ganz offensichtlich" den Angeklagten B***** belasten und ihm unterstellen, er sei im Besitz dieses Fahrzeuges, wiederum unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Insofern die Beschwerde überdies dazu (sinngemäß) eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (inhaltlich Z 5a) durch das Erstgericht anspricht, als „Zeugen bestätigen könnten", dass Mario Bo***** den BMW auch selbst benützt habe und über einen Stempelsetzkasten verfüge, sodass er selbst einen Stempel hätte anfertigen können, macht sie nicht deutlich, wodurch der - anwaltlich vertretene - Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die in der Nichtigkeitsbeschwerde namhaft gemachten Zeugen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Faktum A vermag mit dem Vorbringen, die den Angeklagten B***** belastenden Angaben des Mitangeklagten Bo***** seien schon deshalb unglaubwürdig, weil der Angeklagte Bo***** selbst einen Stempel hätte anfertigen können, weiters habe B***** Erlagscheine sonst mit einem anderen Stempel als bei Faktum A versehen und im Gegensatz zu Bo***** stets die Kontonummer eingesetzt, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Faktum B/4 behauptet „unrichtige Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung, ob diese Tat dem Angeklagten strafrechtlich anzulasten ist", bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen zum Tatplan und warum es beim Versuch geblieben ist (US 9, 10 und 11) abweichenden Vorbringens, der Angeklagte habe lediglich einen Kaufvertrag unterschrieben, und lässt damit das bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO § 281 Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO).Insofern die Beschwerde überdies dazu (sinngemäß) eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (inhaltlich Ziffer 5 a,) durch das Erstgericht anspricht, als „Zeugen bestätigen könnten", dass Mario Bo***** den BMW auch selbst benützt habe und über einen Stempelsetzkasten verfüge, sodass er selbst einen Stempel hätte anfertigen können, macht sie nicht deutlich, wodurch der - anwaltlich vertretene - Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die in der Nichtigkeitsbeschwerde namhaft gemachten Zeugen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Faktum A vermag mit dem Vorbringen, die den Angeklagten B***** belastenden Angaben des Mitangeklagten Bo***** seien schon deshalb unglaubwürdig, weil der Angeklagte Bo***** selbst einen Stempel hätte anfertigen können, weiters habe B***** Erlagscheine sonst mit einem anderen Stempel als bei Faktum A versehen und im Gegensatz zu Bo***** stets die Kontonummer eingesetzt, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu Faktum B/4 behauptet „unrichtige Anwendung des Gesetzes bei der Beurteilung, ob diese Tat dem Angeklagten strafrechtlich anzulasten ist", bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes, vielmehr argumentiert sie, selbst beweiswürdigend, auf Basis eines von den Urteilsannahmen zum Tatplan und warum es beim Versuch geblieben ist (US 9, 10 und 11) abweichenden Vorbringens, der Angeklagte habe lediglich einen Kaufvertrag unterschrieben, und lässt damit das bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes von der Prozessordnung geforderte strikte Festhalten an den getroffenen Urteilsannahmen außer Acht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§§ 285i, 498 StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.