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Entscheidung 15 Os 12/00×

Entscheidung 15 Os 12/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os12/00

Entscheidungsdatum

17.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, AZ 19 römisch fünf r 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Jänner 2000, AZ Rk 1/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** erhebt in einer mit 19. Jänner 2000 datierten, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten (am 24. Jänner 2000 eingelangten) Eingabe Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Stefan L***** abgewiesen wurde.

Sie war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (15 Os 16/96 uam).

Anmerkung

E57048 15D00120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00012..0217.000

Dokumentnummer

JJT_20000217_OGH0002_0150OS00012_0000000_000