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Entscheidung 15 Os 12/03×

Entscheidung 15 Os 12/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os12/03

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Umündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. November 2002, GZ 20 Hv 1055/01p-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried B***** im zweiten Rechtsgang des (richtig: der) Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Umündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er vom Spätsommer 1999 bis Dezember 2000 in St. Pölten und anderen Orten in zumindest 20 Angriffen mit Hannes F*****, geboren 16. März 1987, sohin mit einer unmündigen Person, dadurch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, dass er mit ihm einen Anal- und Oralverkehr durchgeführte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 16. September 2002 gestellten (S 520 f/I) und in der Hauptverhandlung vom 25. November 2002 wiederholten (S 24/II) Beweisanträge.

Der Zeuge N. M***** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, "dass der Angeklagte bei der Weihnachtsfeier der Firma N***** im Jahre 2000 nicht teilgenommen hat, im Hinblick auf die Aussage des Hannes F*****, dass an diesem Tag ein sexueller Übergriff stattgefunden hätte". Dieses Beweisthema ist für die Schuldfrage aber nicht von Relevanz. Ein sexueller Angriff hat feststellungsgemäß nämlich vor der Feier stattgefunden. Dabei hat der Angeklagte nach Angaben des Zeugen F***** lediglich die Absicht geäußert, danach an der Weihnachtsfeier teilnehmen zu wollen (S 99/I). Ob er tatsächlich daran teilgenommen hat, vermag an der Beurteilung der Schuldfrage nichts zu ändern.

Die durch die Zeugin N. F***** zu erweisende Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Einzahlung auf das Sparbuch des Zeugen F***** getätigt hat, wurde vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen (US 6).

Die Beschreibung des Geschlechtsorgans des Rechtsmittelwerbers stützte das Schöffengericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Bernhard Fellerer (US 10 - ON 32 und S 422 ff/I), zu dessen Untersuchungen die Zustimmung in der Hauptverhandlung erteilt worden war (S 348/I). Eine Vernehmung der Amtsärztin Dr. Weißensteiner, dass ihre Befundaufnahme anlässlich der Verhaftung ohne Zustimmung des Angeklagten erfolgt sei, bedurfte es daher schon aus diesem Grund nicht.

Die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach vorangehender Untersuchung des Hannes F***** wurde zum Beweis dafür beantragt, dass die von ihm behaupteten sexuellen Handlungen nicht stattgefunden haben (S 521/I). Da bei Stellung des Antrages nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dieser werde das behauptete Ergebnis haben, wurde ihm zu Recht nicht stattgegeben. Zudem lässt sich dem Akt weder eine Zustimmung des Zeugen F***** zu seiner Untersuchung entnehmen noch wurde eine solche behauptet.

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt.

Ihr ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1).

Das Schöffengericht hat seinen Schuldspruch im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Hannes F*****, von dem es sich in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, gestützt und durch sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Bei Würdigung der Aussagen hat es sich mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere auch der problematischen Persönlichkeit des Belastungszeugen ausführlich auseinandergesetzt und in einer Gesamtschau der Beweise den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Ergebnisse abgeleitet (US 7 ff). Die Beschwerde versucht nur aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Details des Beweisverfahrens andere Schlüsse zu ziehen als die Tatrichter und letztlich den Zeugen F***** als unglaubwürdig hinzustellen. Damit zeigt sie aber aus den Akten keine Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten, sondern bekämpft nach Art einer Schuldberufung, daher auch in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Weise, die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68469 15Os12.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00012.03.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0150OS00012_0300000_000