Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 3) verkennt, dass nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte (was hier nicht der Fall war) - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO; vgl 11 Os 80/95, 14 Os 44/96, 13 Os 6/00, 11 Os 124/03).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) verkennt, dass nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 271, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte (was hier nicht der Fall war) - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (Paragraph 271, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; vergleiche 11 Os 80/95, 14 Os 44/96, 13 Os 6/00, 11 Os 124/03).
Soweit die Beschwerde die Nichterledigung des Protokollsberichtigungsantrages moniert, genügt dazu der Hinweis auf den über diesen Antrag absprechenden, zwischenzeitig ergangenen Beschluss des Vorsitzenden von 19. Dezember 2003 (ON 72/II), der dem zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten bevollmächtigten Verteidiger (vgl ON 62/II iVm ON 69/II) zugestellt wurde (vgl Fabrizy StPO9 § 271 RN 8).Soweit die Beschwerde die Nichterledigung des Protokollsberichtigungsantrages moniert, genügt dazu der Hinweis auf den über diesen Antrag absprechenden, zwischenzeitig ergangenen Beschluss des Vorsitzenden von 19. Dezember 2003 (ON 72/II), der dem zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten bevollmächtigten Verteidiger vergleiche ON 62/II in Verbindung mit ON 69/II) zugestellt wurde vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 271, RN 8).
Die (undifferenziert ausgeführte) Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Nichtannahme der Gewöhnung des Angeklagten an ein Suchtmittel und behauptet diesbezüglich mangelhafte Begründung bzw unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen, weil das Erstgericht nicht den auf eine derartige Gewöhnung hinweisenden Depositionen der Mitangeklagten Ehefrau und den in der Hauptverhandlung erörterten Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung (Therapieplatzzusage des Vereins "Grüner Kreis") Rechnung getragen habe. Weiters wird auf ein nach der Urteilsfällung eingeholtes, mit dem Rechtsmittel vorgelegtes psychologisches Gutachten verwiesen, woraus sich - entgegen den getroffenen Konstatierungen - eine mittelschwere Kokainabhängigkeit des Angeklagten ableiten lasse. Damit vermag die - im Übrigen das Neuerungsverbot verkennende - Beschwerde keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider laufenden Begründung für die Nichtannahme einer Gewöhnung des Angeklagten an ein Suchtmittel (US 14 und 15) aufzuzeigen, sondern bekämpft, wie sich schon aus dem Verweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, in Wahrheit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Insoweit sich die Beschwerdekritik allein gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht an ein Suchtmittel gewöhnt war, spricht sie letztlich auch keine entscheidende Tatsache an, weil auch ein selbst an ein Suchtmittel gewöhnter Täter nur dann durch den zweiten Satz des § 28 Abs 3 SMG privilegiert wird, wenn er diese Taten vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (13 Os 145/02).Die (undifferenziert ausgeführte) Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die Nichtannahme der Gewöhnung des Angeklagten an ein Suchtmittel und behauptet diesbezüglich mangelhafte Begründung bzw unvollständige Verwertung von Beweisergebnissen, weil das Erstgericht nicht den auf eine derartige Gewöhnung hinweisenden Depositionen der Mitangeklagten Ehefrau und den in der Hauptverhandlung erörterten Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung (Therapieplatzzusage des Vereins "Grüner Kreis") Rechnung getragen habe. Weiters wird auf ein nach der Urteilsfällung eingeholtes, mit dem Rechtsmittel vorgelegtes psychologisches Gutachten verwiesen, woraus sich - entgegen den getroffenen Konstatierungen - eine mittelschwere Kokainabhängigkeit des Angeklagten ableiten lasse. Damit vermag die - im Übrigen das Neuerungsverbot verkennende - Beschwerde keine Mängel der den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht zuwider laufenden Begründung für die Nichtannahme einer Gewöhnung des Angeklagten an ein Suchtmittel (US 14 und 15) aufzuzeigen, sondern bekämpft, wie sich schon aus dem Verweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt, in Wahrheit lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Insoweit sich die Beschwerdekritik allein gegen die Feststellung richtet, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht an ein Suchtmittel gewöhnt war, spricht sie letztlich auch keine entscheidende Tatsache an, weil auch ein selbst an ein Suchtmittel gewöhnter Täter nur dann durch den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, SMG privilegiert wird, wenn er diese Taten vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (13 Os 145/02).
Auch unter dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Beschwerde das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Auch unter dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Beschwerde das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Einordnung von Safrol als Vorläuferstoff iSd § 32 SMG mit dem bloßem Verweis auf dessen Nichtsubsumierbarkeit unter die Psychotropenstoffe (§ 30 SMG) und ohne inhaltliche Argumentation bestreitet, ist sie nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, weil sie nicht darlegt, aus welchen Gründen Safrol nicht unter die Vorläuferstoffe (vgl dazu § 4 SMG) fallen solle, und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz aaO Rz 588 und 589).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Einordnung von Safrol als Vorläuferstoff iSd Paragraph 32, SMG mit dem bloßem Verweis auf dessen Nichtsubsumierbarkeit unter die Psychotropenstoffe (Paragraph 30, SMG) und ohne inhaltliche Argumentation bestreitet, ist sie nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet, weil sie nicht darlegt, aus welchen Gründen Safrol nicht unter die Vorläuferstoffe vergleiche dazu Paragraph 4, SMG) fallen solle, und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz aaO Rz 588 und 589).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt die zur (fehlenden) Privilegierung getroffenen Feststellungen (US 7, 13, 14, 15) und verfehlt damit ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Sanktionenrüge (Z 11) erblickt, erneut auf urteilsfremder Basis vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG ausgehend, in der Nichtanwendung des Strafrahmens des § 28 Abs 2 SMG eine Gesetzwidrigkeit, verweist in diesem Zusammenhang wieder auf die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme und vermeint, dass im Sinn der Bestimmung des § 3 StPO das Erstgericht dazu verhalten gewesen wäre, ein Gutachten betreffend die Abhängigkeit des Angeklagten einzuholen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt die zur (fehlenden) Privilegierung getroffenen Feststellungen (US 7, 13, 14, 15) und verfehlt damit ebenfalls eine Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Sanktionenrüge (Ziffer 11,) erblickt, erneut auf urteilsfremder Basis vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG ausgehend, in der Nichtanwendung des Strafrahmens des Paragraph 28, Absatz 2, SMG eine Gesetzwidrigkeit, verweist in diesem Zusammenhang wieder auf die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme und vermeint, dass im Sinn der Bestimmung des Paragraph 3, StPO das Erstgericht dazu verhalten gewesen wäre, ein Gutachten betreffend die Abhängigkeit des Angeklagten einzuholen.
Mit diesem Vorbringen wird aber keiner der Fälle des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auf Urteilsbasis geltend gemacht, sondern lediglich zum Teil selbst beweiswürdigend, zum Teil unter Umgehung des Neuerungsverbotes unter Bezugnahme auf ein nachträglich beigebrachtes Beweismittel argumentiert und damit der Nichtigkeitsgrund mangels Bezugnahme auf den durch den Schuldspruch bedingten Strafrahmen ebenfalls nicht prozessordnungskonform zur Ausführung gebracht. Letztlich legt die Rüge nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2, 254 StPO).Mit diesem Vorbringen wird aber keiner der Fälle des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auf Urteilsbasis geltend gemacht, sondern lediglich zum Teil selbst beweiswürdigend, zum Teil unter Umgehung des Neuerungsverbotes unter Bezugnahme auf ein nachträglich beigebrachtes Beweismittel argumentiert und damit der Nichtigkeitsgrund mangels Bezugnahme auf den durch den Schuldspruch bedingten Strafrahmen ebenfalls nicht prozessordnungskonform zur Ausführung gebracht. Letztlich legt die Rüge nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Paragraph 232, Absatz 2, 254, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen wiederholenden sowie unbeachtliche Neuerungen enthaltenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen wiederholenden sowie unbeachtliche Neuerungen enthaltenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.