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Entscheidung 15 Os 12/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os12/07i

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fuad O***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2006, GZ 428 Hv 4/06m-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fuad O***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich die nach Urteilsverkündung rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, auf deren Ausführung der Angeklagte eingangs der Berufungsschrift verzichtete, die Verurteilung hinsichtlich sämtlicher Fakten akzeptierte, ohne das Rechtsmittel jedoch ausdrücklich zurückzuziehen (ON 110).

Rechtliche Beurteilung

Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe auch bei ihrer Anmeldung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83451 15Os12.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00012.07I.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0150OS00012_07I0000_000