Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht. Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet sind. Das Schöffengericht hat seine Konstatierungen, denen zufolge es der Angeklagte, der das Kind fünf bis zehn Sekunden lang mehrmals heftig schüttelte, „ernsthaft" für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dem Kind dadurch „bedeutende Schmerzen und Qualen zufügen könnte", ihm dies jedoch egal gewesen sei (US 5), mit dem objektiven Hergang begründet, aus dem für jedermann, insbesondere für mit Säuglingsfürsorge befasste Personen und aufgrund von Medienberichten über das „Schütteltrauma" ein entsprechender Wissensstand und ein sich Abfinden bezüglich des Zufügens von Qualen („im Sinne von stärkeren Schmerzen") ableitbar sei (US 11 f). Dabei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nigerianischer Abstammung und der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, sodass es einer besonderen Auseinandersetzung damit bedurft hätte, warum gerade auch ihm dieser - ua aus dem Konsum von Medienberichten abgeleitete - Wissensstand zugerechnet werde. In diesem Zusammenhang hat das Schöffengericht zudem dem Begriff der (vom Vorsatz des Angeklagten umfassten) „Qualen" insofern einen zu weiten Anwendungsbereich zugeschrieben, als es diese mit jeglichen „stärkeren Schmerzen" gleichsetzte. Qualen sind jedoch nur solche - mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbundene - Schmerzen (oder Leiden oder Angstzustände), die einen längeren Zeitraum andauern oder sich wiederholen (vgl RIS-Justiz RS0093088; Hauptmann/Jerabek in WK² § 92 Rz 12; Kienapfel/Schroll BT I5 § 92 Rz 15; Zagler in SbgK § 92 Rz 11).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht. Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite offenbar unzureichend begründet sind. Das Schöffengericht hat seine Konstatierungen, denen zufolge es der Angeklagte, der das Kind fünf bis zehn Sekunden lang mehrmals heftig schüttelte, „ernsthaft" für möglich hielt und sich damit abfand, dass er dem Kind dadurch „bedeutende Schmerzen und Qualen zufügen könnte", ihm dies jedoch egal gewesen sei (US 5), mit dem objektiven Hergang begründet, aus dem für jedermann, insbesondere für mit Säuglingsfürsorge befasste Personen und aufgrund von Medienberichten über das „Schütteltrauma" ein entsprechender Wissensstand und ein sich Abfinden bezüglich des Zufügens von Qualen („im Sinne von stärkeren Schmerzen") ableitbar sei (US 11 f). Dabei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte nigerianischer Abstammung und der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, sodass es einer besonderen Auseinandersetzung damit bedurft hätte, warum gerade auch ihm dieser - ua aus dem Konsum von Medienberichten abgeleitete - Wissensstand zugerechnet werde. In diesem Zusammenhang hat das Schöffengericht zudem dem Begriff der (vom Vorsatz des Angeklagten umfassten) „Qualen" insofern einen zu weiten Anwendungsbereich zugeschrieben, als es diese mit jeglichen „stärkeren Schmerzen" gleichsetzte. Qualen sind jedoch nur solche - mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbundene - Schmerzen (oder Leiden oder Angstzustände), die einen längeren Zeitraum andauern oder sich wiederholen vergleiche RIS-Justiz RS0093088; Hauptmann/Jerabek in WK² Paragraph 92, Rz 12; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 92, Rz 15; Zagler in SbgK Paragraph 92, Rz 11).
Wenngleich die Feststellungen und die in diese Richtung mängelfreie Begründung anstelle des erfolgten einen Schuldspruch in Richtung §§ 83 Abs 2, 86 StGB (verbunden mit derselben Strafdrohung) tragen würden, ist der Angeklagte durch den vorliegenden Begründungsmangel beschwert (vgl Fabrizy, StPO9 § 282 Rz 1).Wenngleich die Feststellungen und die in diese Richtung mängelfreie Begründung anstelle des erfolgten einen Schuldspruch in Richtung Paragraphen 83, Absatz 2, 86, StGB (verbunden mit derselben Strafdrohung) tragen würden, ist der Angeklagte durch den vorliegenden Begründungsmangel beschwert vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 282, Rz 1).
Das Urteil war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Das Urteil war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Im weiteren Rechtsgang werden auch die - erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen und somit bei Beurteilung der Richtigkeit der Entscheidung über den betreffenden Beweisantrag iSd § 281 Abs 1 Z 4 StPO unbeachtlichen - detaillierten Einwände der Verteidigung gegen das vorliegende Gutachten zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung weiterer Expertisen zu erweitern sein (§ 3 Abs 2 StPO).Im weiteren Rechtsgang werden auch die - erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen und somit bei Beurteilung der Richtigkeit der Entscheidung über den betreffenden Beweisantrag iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO unbeachtlichen - detaillierten Einwände der Verteidigung gegen das vorliegende Gutachten zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung weiterer Expertisen zu erweitern sein (Paragraph 3, Absatz 2, StPO).