II./ Der Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:römisch zwei./ Der Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch drei.) steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 35 Abs 1 SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen geltenden Fassung der Suchtmittelgesetz-Novelle 2007, BGBl I 2007/110; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vgl §§ 1, 61 StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Abs 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 Abs 1 und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.Nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG (in der hier anzuwendenden, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen geltenden Fassung der Suchtmittelgesetz-Novelle 2007, BGBl römisch eins 2007/110; hinsichtlich Tatzeiten vor dem 1. Jänner 2008 vergleiche Paragraphen eins, 61, StGB) hat die Staatsanwaltschaft unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.Gemäß Paragraph 37, SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Das Schöffengericht hätte daher im Hinblick auf die ausdrückliche Bejahung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (uneigennützig) begangener Straftaten nach § 27 Abs 1 (Z 1 erster und zweiter Fall) und Abs 2 SMG die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen (EBRV zur SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR 23. GP, 23) - zwingenden Diversionsbestimmungen nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs 3 Z 1 und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 35 Abs 6 SMG) einzuholen gehabt. Da dies hier in rechtsirriger Nichtbeachtung dieser Normen unterblieb, verletzt der Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) das Gesetz. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), den betreffenden Schuldspruch und die davon abhängigen Sanktionsentscheidungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zu verweisen.Das Schöffengericht hätte daher im Hinblick auf die ausdrückliche Bejahung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (uneigennützig) begangener Straftaten nach Paragraph 27, Absatz eins, (Ziffer eins, erster und zweiter Fall) und Absatz 2, SMG die - (nunmehr) an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen (EBRV zur SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR 23. GP, 23) - zwingenden Diversionsbestimmungen nach Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG anzuwenden und demzufolge grundsätzlich eine Auskunft sowie eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und 2 SMG und die Zustimmung des Angeklagten zu allfällig notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 35, Absatz 6, SMG) einzuholen gehabt. Da dies hier in rechtsirriger Nichtbeachtung dieser Normen unterblieb, verletzt der Schuldspruch wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch drei.) das Gesetz. Diese Gesetzesverletzung war festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), den betreffenden Schuldspruch und die davon abhängigen Sanktionsentscheidungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zu verweisen.