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Entscheidung 15 Os 12/12x×

Entscheidung 15 Os 12/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os12/12x

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bettina A***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB, AZ 9 St 168/11a der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Dezember 2011, AZ 20 Bs 444/11g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. November 2011, AZ 48 Bl 61/11x, mit dem ein Fortführungsantrag des Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die als „Erklärung zur Nichtigkeit“ bezeichnete Beschwerde des Shkumbin F*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts [nach der Strafprozessordnung] ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E100273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00012.12X.0229.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120229_OGH0002_0150OS00012_12X0000_000