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Entscheidung 15 Os 12/18f×

Entscheidung 15 Os 12/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os12/18f

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 2017, GZ 46 Hv 42/17g-40, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. Juli 2017 in W***** Serap Ka***** dadurch, dass er ein Messer gegen sie richtete und sie aufforderte, ihm Geld aus ihrer Geldbörse zu geben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe 50 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierungen zur Begehung des Raubes unter Verwendung eines Messers mit einer etwa sieben Zentimeter langen Klinge (US 4) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern auf die Aussagen der Zeuginnen Serap Ka***** sowie Merve C***** gestützt und dabei nicht nur Divergenzen in deren Angaben, sondern auch die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten und den Umstand berücksichtigt, dass die Tatwaffe nicht sichergestellt werden konnte (US 5), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0108609).

Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die unterschiedliche Beschreibung des Messers durch die Zeuginnen und auf die Verantwortung des Angeklagten vermeint, die Unterscheidung eines echten Messers von einer Attrappe sei einem Laien gar nicht möglich, übt sie in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0099455, RS0098362).

Ebenfalls kein Begründungsdefizit wird mit der Behauptung aufgezeigt, es wäre „mangels objektiver Anhaltspunkte“ zugunsten des Angeklagten von einer Messerattrappe auszugehen gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0102162).

Mit dem Verweis auf die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte [US 5]) Verantwortung des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00012.18F.0214.000

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180214_OGH0002_0150OS00012_18F0000_000