Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierungen zur Begehung des Raubes unter Verwendung eines Messers mit einer etwa sieben Zentimeter langen Klinge (US 4) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern auf die Aussagen der Zeuginnen Serap Ka***** sowie Merve C***** gestützt und dabei nicht nur Divergenzen in deren Angaben, sondern auch die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten und den Umstand berücksichtigt, dass die Tatwaffe nicht sichergestellt werden konnte (US 5), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0108609).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierungen zur Begehung des Raubes unter Verwendung eines Messers mit einer etwa sieben Zentimeter langen Klinge (US 4) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern auf die Aussagen der Zeuginnen Serap Ka***** sowie Merve C***** gestützt und dabei nicht nur Divergenzen in deren Angaben, sondern auch die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten und den Umstand berücksichtigt, dass die Tatwaffe nicht sichergestellt werden konnte (US 5), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0108609).
Indem die Beschwerde unter Hinweis auf die unterschiedliche Beschreibung des Messers durch die Zeuginnen und auf die Verantwortung des Angeklagten vermeint, die Unterscheidung eines echten Messers von einer Attrappe sei einem Laien gar nicht möglich, übt sie in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0099455, RS0098362).
Ebenfalls kein Begründungsdefizit wird mit der Behauptung aufgezeigt, es wäre „mangels objektiver Anhaltspunkte“ zugunsten des Angeklagten von einer Messerattrappe auszugehen gewesen (vgl RIS-Justiz RS0102162).Ebenfalls kein Begründungsdefizit wird mit der Behauptung aufgezeigt, es wäre „mangels objektiver Anhaltspunkte“ zugunsten des Angeklagten von einer Messerattrappe auszugehen gewesen vergleiche RIS-Justiz RS0102162).
Mit dem Verweis auf die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte [US 5]) Verantwortung des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).Mit dem Verweis auf die (von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte [US 5]) Verantwortung des Angeklagten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.