Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Z*****:
Dieser Beschwerdeführer erachtet sich zum Urteilsfaktum 1. durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen Johann M***** und Wolfgang G***** zum Beweis dafür, daß er nicht an einem Raub an H***** beteiligt war, in seinen Verteidigungsrechten verletzt.
Dies jedoch zu Unrecht. Denn das Gericht hat bereits am 12. September 1991 die Ausschreibung der erwähnten Zeugen zur Aufenthaltsermittlung veranlaßt, weil diese nicht in gehöriger Weise vorgeladen werden konnten. Damit aber waren beide Zeugen für das Gericht unerreichbar geworden, so daß die Nichtdurchführung dieser begehrten Zeugenbeweise den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründet
(vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 104 und 110 je zu § 281 Z 4).vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 104 und 110 je zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 10 a), mit dem der Nichtigkeitswerber Zweifel an seiner Täterschaft in den Urteilsfakten 1. und 3. zu erwecken trachtet, ist - wovon sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung überzeugt hat - nicht geeeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Laienrichtern im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), mit dem der Nichtigkeitswerber Zweifel an seiner Täterschaft in den Urteilsfakten 1. und 3. zu erwecken trachtet, ist - wovon sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung überzeugt hat - nicht geeeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Laienrichtern im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten R*****:
Dieser Angeklagte bekämpft nur den Schuldspruch wegen Raubes.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Beamten der Funkstreife T***** 3, die er zum Beweis dafür beantragt hatte, daß beim Besuch der Discothek "L*****" nicht Peter Z*****, sondern eine andere Person namens "Alfred" beteiligt gewesen sei, wodurch die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben bestätigt worden wäre; überdies bekämpft er die Ablehnung seines Antrages auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Wolfgang G*****, Johann M*****, Adolf K***** und Werner S*****, die bekunden sollten, daß er keinen Raub an H***** begangen habe.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Beamten der Funkstreife T***** 3, die er zum Beweis dafür beantragt hatte, daß beim Besuch der Discothek "L*****" nicht Peter Z*****, sondern eine andere Person namens "Alfred" beteiligt gewesen sei, wodurch die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben bestätigt worden wäre; überdies bekämpft er die Ablehnung seines Antrages auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Wolfgang G*****, Johann M*****, Adolf K***** und Werner S*****, die bekunden sollten, daß er keinen Raub an H***** begangen habe.
Schon der erstgenannte Beweisantrag verfiel zu Recht der Ablehnung. Denn die Frage, ob der Nichtigkeitswerber sich gemeinsam mit Z***** oder mit "Alfred" in der Discothek "L*****" aufgehalten hat, besagt nichts darüber, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen Raub begangen hat. Daß durch die Nichtdurchführung dieses Beweises aber die Möglichkeit genommen wurde, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen S***** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers schlechthin zu überprüfen, läuft auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl 15 Os 128/90).Schon der erstgenannte Beweisantrag verfiel zu Recht der Ablehnung. Denn die Frage, ob der Nichtigkeitswerber sich gemeinsam mit Z***** oder mit "Alfred" in der Discothek "L*****" aufgehalten hat, besagt nichts darüber, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen Raub begangen hat. Daß durch die Nichtdurchführung dieses Beweises aber die Möglichkeit genommen wurde, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen S***** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers schlechthin zu überprüfen, läuft auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus vergleiche 15 Os 128/90).
Was die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen G*****, M*****, K***** und S***** betrifft, ist auch diesem Nichtigkeitswerber zu entgegnen, daß infolge der schon vor der Antragstellung in der Hauptverhandlung durchgeführten Ausschreibung dieser Zeugen zur Aufenthaltsermittlung durch das Gericht und die bisherige Unmöglichkeit, diese Zeugen vorzuladen, ein sogenannter aussichtsloser Beweis, der nicht durchführbar ist, vorliegt. Die Verfahrensrüge geht daher zur Gänze fehl.
Der Inhalt der Tatsachenrüge (Z 10 a) hinwieder deckt sich beinahe wörtlich mit jener des Angeklagten Z*****, so daß es genügt, den Angeklagten R***** mit seinem bezughabenden Vorbringen auf die Erwiderungen zur Tatsachenrüge des Angeklagten Z***** zu verweisen.Der Inhalt der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) hinwieder deckt sich beinahe wörtlich mit jener des Angeklagten Z*****, so daß es genügt, den Angeklagten R***** mit seinem bezughabenden Vorbringen auf die Erwiderungen zur Tatsachenrüge des Angeklagten Z***** zu verweisen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß §§ 285 i, 344 StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen der beiden Angeklagten.Daraus folgt gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen der beiden Angeklagten.