Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurfte der Umstand, dass die Jalousie der Terrassentür des Tatopfers beim Versuch einer sicherheitsbehördlichen Rekonstruktion beschädigt wurde, keiner besonderen Erörterung, weil hieraus nicht geschlossen werden kann, dass eine beschädigungsfreie Öffnung zum Tatzeitpunkt unmöglich gewesen sei (siehe S 215).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurfte der Umstand, dass die Jalousie der Terrassentür des Tatopfers beim Versuch einer sicherheitsbehördlichen Rekonstruktion beschädigt wurde, keiner besonderen Erörterung, weil hieraus nicht geschlossen werden kann, dass eine beschädigungsfreie Öffnung zum Tatzeitpunkt unmöglich gewesen sei (siehe S 215).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht die Sehbehinderung und den Medikamentenkonsum der Zeugin Daniela L***** in den Kreis seiner Erwägungen mit einbezogen (US 5 f) und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dargetan, warum es dennoch den Angaben der Genannten gefolgt ist. Mit ihrer Kritik daran bekämpft die Beschwerde lediglich in einer in dieser Form unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die erstgerichtliche Begründung zum von der Zeugin behaupteten Telefonat mit dem Angeklagten (US 6) unter Verweis auf die Aussagen der Zeugen Harald Sch***** und Franz W***** bemängelt, argumentiert sie aktenfremd, zumal die Mobiltelefonnummer des Angeklagten erst nach Durchführung einer Rufdatenerfassung eruiert werden konnte, somit dem Tatopfer nicht bekannt war. Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen ebenso wie mit jenem zur Dauer des Telefonats erneut nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts kritisiert.
Die lediglich illustrative Erwähnung im Urteil, dass (nicht zu einem Schuldspruch führende) aktenkundige Bezichtigungen des Angeklagten durch andere Frauen hinsichtlich früherer Vorfälle nicht gerade für den Angeklagten sprechen würden (US 7), stellt keinen Begründungsmangel dar, weil die hier entscheidenden Urteilsfeststellungen auf mehrere andere Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit gegründet wurden (US 5 ff) und ein Beweisverwertungsverbot im von der Beschwerde ersichtlich gewünschten Sinn der StPO fremd ist.
Schließlich bekämpft die Beschwerde mit der Kritik an der Urteilsannahme, dass der Angeklagte die Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben habe (US 5, 7), erneut nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) gesteht zu, dass die (vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene) Verantwortung des Angeklagten "ungewöhnlich" ist, vermag aber mit der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge und der Behauptung, dass auf der Jalousie des Tatopfers keine Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden wurden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gesteht zu, dass die (vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfene) Verantwortung des Angeklagten "ungewöhnlich" ist, vermag aber mit der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge und der Behauptung, dass auf der Jalousie des Tatopfers keine Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden wurden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).