Gründe:
Gegen Gerhard M***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien Voruntersuchung wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB geführt. Über Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2004 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB wurde er nach Hauptverhandlungen am 21. April und 14. Juni 2004 schuldig erkannt, am 9. Jänner 2004 in Wien Lucia Maria P***** durch die Äußerung: "Ich werde dir einen Schlägertrupp schicken, ich kenne Leute, die freuen sich schon darauf, dass sie dich zusammenschlagen", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen zu haben. Er wurde nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 5. Februar bis 14. Juni 2004 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Unter einem wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2003, AZ 23 Hv 111/03i, gewährten bedingten Strafnachsicht (einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Gegen Gerhard M***** wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien Voruntersuchung wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB geführt. Über Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2004 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB wurde er nach Hauptverhandlungen am 21. April und 14. Juni 2004 schuldig erkannt, am 9. Jänner 2004 in Wien Lucia Maria P***** durch die Äußerung: "Ich werde dir einen Schlägertrupp schicken, ich kenne Leute, die freuen sich schon darauf, dass sie dich zusammenschlagen", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Er wurde nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 5. Februar bis 14. Juni 2004 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Unter einem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2003, AZ 23 Hv 111/03i, gewährten bedingten Strafnachsicht (einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe) abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Das Urteil ist zufolge voller Berufung des Beschuldigten, über die noch nicht entschieden wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen. Gerhard M***** befand sich im bezeichneten Strafverfahren seit 8. Februar 2004 - auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch - aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO in Untersuchungshaft. Am 3. September 2004 wurde er enthaftet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht - erneut (s Vorentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. April 2004, AZ 17 Bs 112/04, und vom 10. August 2004, AZ 17 Bs 205/04) - der gegen den Fortsetzungsbeschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. August 2004 gerichteten Beschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet.Das Urteil ist zufolge voller Berufung des Beschuldigten, über die noch nicht entschieden wurde, nicht in Rechtskraft erwachsen. Gerhard M***** befand sich im bezeichneten Strafverfahren seit 8. Februar 2004 - auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch - aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, c und d StPO in Untersuchungshaft. Am 3. September 2004 wurde er enthaftet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht - erneut (s Vorentscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. April 2004, AZ 17 Bs 112/04, und vom 10. August 2004, AZ 17 Bs 205/04) - der gegen den Fortsetzungsbeschluss der Untersuchungsrichterin vom 12. August 2004 gerichteten Beschwerde nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, c und d StPO angeordnet.