Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) macht mit der Forderung, das Schöffengericht hätte den Angaben der Angeklagten vor dem Journalrichter, nicht aber jenen gegenüber dem Polizeibeamten K***** Glauben schenken sollen, keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht mit der Forderung, das Schöffengericht hätte den Angaben der Angeklagten vor dem Journalrichter, nicht aber jenen gegenüber dem Polizeibeamten K***** Glauben schenken sollen, keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Feststellungen über das Nichtvorliegen der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (US 9) blieben nicht unbegründet (s US 14 ff). Das von den Tatrichtern dabei herangezogene Argument, die Angeklagte habe eine unmittelbar drohende Gefahr für ihre Kinder schon deshalb nicht (irrtümlich) annehmen können, weil diese nicht in der Wohnung waren, widerspricht weder den Kriterien logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungen.
Die Feststellungen, dass sich die Angeklagte einerseits zum Zeitpunkt des Ansichreißens des Messers in Todesangst (US 7) und in der Folge während der späteren tödlichen Messerstiche noch immer in einem „massiven, panikartigen Angstzustand", verbunden mit „katastrophierenden Phantasien" (US 10) befand, andererseits bei den Tötungshandlungen keinen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff des Karim T***** auf ihr Leben fürchtete, vielmehr aus Wut und der Furcht handelte, dass dieser andernfalls in Hinkunft ihr oder ihren Kindern etwas antun werde (US 9), stehen zueinander nicht in Widerspruch.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich zur Gänze nicht an den erstinstanzlichen Feststellungen, indem sie unter eigenständigen Beweiswerterwägungen die Urteilskonstatierungen zur behaupteten Notwehrsituation und den diesbezüglichen Annahmen der Angeklagten (US 8 ff) bestreitet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich zur Gänze nicht an den erstinstanzlichen Feststellungen, indem sie unter eigenständigen Beweiswerterwägungen die Urteilskonstatierungen zur behaupteten Notwehrsituation und den diesbezüglichen Annahmen der Angeklagten (US 8 ff) bestreitet.
Indem die Beschwerde (zum Teil auch aus Z 5, der Sache nach aber nur Z 9 lit b) Feststellungen über einen Rechtsirrtum der Angeklagten vermisst, versäumt sie es, auf konkrete Verfahrensergebnisse hinzuweisen, denen zufolge solche ihrer Ansicht nach indiziert wären (vgl RIS-Justiz RS0119884 [T1]). Im Übrigen hat sich nicht einmal die Angeklagte selbst in ihrer Verantwortung darauf berufen, geglaubt zu haben, sie sei berechtigt, auch im Fall eines nicht unmittelbar, sondern erst in weiterer Zukunft drohenden Angriffs, den Angreifer zu töten.Indem die Beschwerde (zum Teil auch aus Ziffer 5,, der Sache nach aber nur Ziffer 9, Litera b,) Feststellungen über einen Rechtsirrtum der Angeklagten vermisst, versäumt sie es, auf konkrete Verfahrensergebnisse hinzuweisen, denen zufolge solche ihrer Ansicht nach indiziert wären vergleiche RIS-Justiz RS0119884 [T1]). Im Übrigen hat sich nicht einmal die Angeklagte selbst in ihrer Verantwortung darauf berufen, geglaubt zu haben, sie sei berechtigt, auch im Fall eines nicht unmittelbar, sondern erst in weiterer Zukunft drohenden Angriffs, den Angreifer zu töten.
Schließlich vernachlässigt die Beschwerde mit ihrer Berufung auf den Entschuldigungsgrund nach § 10 StGB wiederum die Feststellungen, denen zufolge im Tatzeitpunkt kein unmittelbar drohender Nachteil (mehr) gegeben war (US 8 f).Schließlich vernachlässigt die Beschwerde mit ihrer Berufung auf den Entschuldigungsgrund nach Paragraph 10, StGB wiederum die Feststellungen, denen zufolge im Tatzeitpunkt kein unmittelbar drohender Nachteil (mehr) gegeben war (US 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.