Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nancy M***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nancy M***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (römisch eins./) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat sie zumindest seit Anfang 2015 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in W***** und andernorts
I./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste als Terrororganisation geführten Vereinigung IS-Islamic State, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak (AQI) hervorging, beteiligt, indem sie im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch die Vereinigung IS-Islamic State in ihrem Ziel, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, zur Erreichung dieses Ziels zu fördern,römisch eins./ sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste als Terrororganisation geführten Vereinigung IS-Islamic State, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak (AQI) hervorging, beteiligt, indem sie im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch die Vereinigung IS-Islamic State in ihrem Ziel, einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zur Erreichung dieses Ziels zu fördern,
A./ zumindest seit Anfang 2015 dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten abgesondert verfolgten Osman S*****, der sich als Mitglied des IS-Islamic State seit 7. April 2014 im Kampfgebiet in Syrien aufhielt und dort an Kampfhandlungen teilnahm, durch laufenden Kontakt psychische Unterstützung zukommen ließ und ihm in seinem Entschluss bestärkte;
B./ am 5. Februar 2015 versuchte, illegal die türkisch-syrische Grenze zu passieren, um zu S***** in das von der Vereinigung IS-Islamic State kontrollierte Gebiet zu gelangen, ihm dort „als Ehefrau zu dienen“ und ihn und die Vereinigung IS-Islamic State psychisch, logistisch und auf andere Weise zu unterstützen, wobei ihr der Grenzübertritt nicht gelang und sie von türkischen Beamten aufgegriffen, festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurde;
C./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab Mai 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Osman S***** dessen minderjährige Töchter, nämlich die am 18. Dezember 1999 geborene Hatidza S***** und die am 15. März 2001 geborene Rukiye S*****, als Mitglieder des IS-Islamic State zu gewinnen versuchte, indem sie diese wiederholt aufforderte, ihrem Vater nach Syrien zu folgen und dort „einem guten Mujaheddin als Frau zu dienen“;
II./ durch die zu I./ dargestellten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der in Syrien agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie in den eroberten Gebieten Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien, im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.römisch zwei./ durch die zu römisch eins./ dargestellten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der in Syrien agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamic State als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie in den eroberten Gebieten Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien, im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.