Die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (der Sache nach Z 13 erster Fall iVm Z 5 StPO; vgl RIS-Justiz RS0118581) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die psychische Störung des Angeklagten nicht tatkausal war und dieser die inkriminierten Taten nicht unter dem Einfluss dieser Störung beging (ON 191 S 12 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (der Sache nach Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0118581) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die psychische Störung des Angeklagten nicht tatkausal war und dieser die inkriminierten Taten nicht unter dem Einfluss dieser Störung beging (ON 191 S 12 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nämlich nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv § 126 StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nämlich nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv Paragraph 126, StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.
Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag Mängel oder Abweichungen der dargestellten Art in Befund oder Gutachten der (gerichtlich) bestellten Expertin, die auch zu Einwänden und Fragen der Verteidigung in der Hauptverhandlung Stellung genommen hatte (ON 191 S 6 ff, 11 f), nicht einmal ansatzweise behauptete, wurde sein Begehren zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.