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Entscheidung 15 Os 120/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os120/18p

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Danijel L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 29. Juni 2018, GZ 35 Hv 25/18y-192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Im ersten Rechtsgang wurde Danijel L***** mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach Aufhebung des Ausspruchs nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) durch den Obersten Gerichtshof vergleiche dazu 15 Os 10/18m) wurde der Genannte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang nach Paragraph 75, StGB (neuerlich) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (der Sache nach Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0118581) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die psychische Störung des Angeklagten nicht tatkausal war und dieser die inkriminierten Taten nicht unter dem Einfluss dieser Störung beging (ON 191 S 12 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Gemäß Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nämlich nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv Paragraph 126, StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (Paragraph 55, Absatz eins, StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag Mängel oder Abweichungen der dargestellten Art in Befund oder Gutachten der (gerichtlich) bestellten Expertin, die auch zu Einwänden und Fragen der Verteidigung in der Hauptverhandlung Stellung genommen hatte (ON 191 S 6 ff, 11 f), nicht einmal ansatzweise behauptete, wurde sein Begehren zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00120.18P.0926.000

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0150OS00120_18P0000_000