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Entscheidung 15 Os 120/23w×

Entscheidung 15 Os 120/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093528 Rechtssatz 09.09.1981Strafrecht
Zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, dh mit anderen W …
RS0093747 Rechtssatz 13.03.1984Strafrecht
1.) Auch in bezug auf das tatbestandsmäßige Erzwingen eines bestimmen Opfer-Verhaltens ist nicht Absicht erforderlich, sondern Vorsatz jeder Art ausreichend. 2.) Der deliktsspezifische Einsatz der Gewalt zielt bei der Nötigung auf eine Willensbeugung.
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0101342 Rechtssatz 04.03.1971Strafrecht
Bleibt der erstgerichtliche Schuldspruch auch nur in Ansehung einer einzigen strafbaren Handlung des Angeklagten aufrecht, so sind diesem (unbeschadet der Bestimmungen des § 389 Abs 2 StPO) unter den Voraussetzungen des § 390 a StPO weiterhin die gesamten K …
RS0106653 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Eine Betäubung iSd § 201 Abs 1 letzter Satz StGB liegt dann vor, wenn der Wille des Opfers nicht erst allmählich durch berauschende Mittel gebeugt, sondern durch einen überraschenden und unvorhergesehenen Angriff völlig ausgeschaltet wird. Eine solche für d …
RS0109473 Rechtssatz 12.02.1998Strafrecht
Die Abgabe eines gezielten Schusses mit Tötungsvorsatz schließt dessen gleichzeitige Beurteilung als Gewalthandlung zur Verwirklichung des Versuches der schweren Nötigung aus, weil Nötigung ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensbrechung ist.