Die Bemessung des bedingt nachgesehenen Strafteils mit (nur) vier Monaten in Relation zum Strafausspruch von sieben Monaten steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 43 a Abs. 3 zweiter Satz StGB darf nämlich der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Bei einem Strafausmaß von sieben Monaten hätte daher der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe (rein rechnerisch) maximal zwei Monate und zehn Tage (vgl. § 1 Z 5 letzter Satz StVG) betragen dürfen. Indem das Erstgericht dieses Verhältnis nicht eingehalten hat, hat es das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB verletzt.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, zweiter Satz StGB darf nämlich der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Bei einem Strafausmaß von sieben Monaten hätte daher der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe (rein rechnerisch) maximal zwei Monate und zehn Tage vergleiche Paragraph eins, Ziffer 5, letzter Satz StVG) betragen dürfen. Indem das Erstgericht dieses Verhältnis nicht eingehalten hat, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB verletzt.
Entgegen der vom Einzelrichter in einem Aktenvermerk (ON 63) festgehaltenen Rechtsansicht, er habe, von der Notwendigkeit sofortiger Verbüßung eines dreimonatigen Teiles der Freiheitsstrafe ausgehend, die Gesamtstrafe irrtümlich mit sieben statt mit neun Monaten bemessen und hiedurch den Verurteilten begünstigt, gereicht die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten auch zum Nachteil. Bei Prüfung, ob eine konkrete Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO geboten ist, kann nämlich nicht von jenem (fiktiven) Strafausmaß von neun Monaten ausgegangen werden, das der Einzelrichter ursprünglich erwogen hat, sondern nur von der tatsächlich verkündeten (und in der gekürzten Urteilsausfertigung auch wiedergegebenen) Strafdauer von sieben Monaten. Ein Vergleich des (in der Urteilsausfertigung) nicht bedingt nachgesehenen Strafteils von drei Monaten mit dem sich aus § 43 a Abs. 3 StGB ergebenden Höchstmaß (maximal ein Drittel von sieben Monaten) läßt aber eine Benachteiligung des Verurteilten (zwar nicht durch die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wohl aber) durch die zu geringe Höhe des bedingt nachgesehenen Teiles augenscheinlich erkennen.Entgegen der vom Einzelrichter in einem Aktenvermerk (ON 63) festgehaltenen Rechtsansicht, er habe, von der Notwendigkeit sofortiger Verbüßung eines dreimonatigen Teiles der Freiheitsstrafe ausgehend, die Gesamtstrafe irrtümlich mit sieben statt mit neun Monaten bemessen und hiedurch den Verurteilten begünstigt, gereicht die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten auch zum Nachteil. Bei Prüfung, ob eine konkrete Maßnahme nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO geboten ist, kann nämlich nicht von jenem (fiktiven) Strafausmaß von neun Monaten ausgegangen werden, das der Einzelrichter ursprünglich erwogen hat, sondern nur von der tatsächlich verkündeten (und in der gekürzten Urteilsausfertigung auch wiedergegebenen) Strafdauer von sieben Monaten. Ein Vergleich des (in der Urteilsausfertigung) nicht bedingt nachgesehenen Strafteils von drei Monaten mit dem sich aus Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ergebenden Höchstmaß (maximal ein Drittel von sieben Monaten) läßt aber eine Benachteiligung des Verurteilten (zwar nicht durch die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, wohl aber) durch die zu geringe Höhe des bedingt nachgesehenen Teiles augenscheinlich erkennen.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch die dadurch dem Verurteilten Roland H***** widerfahrene Benachteiligung im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO durch - weil die geltend gemachte Nichtigkeit nur die dem Gesetz entsprechende Richtigstellung der Relation zwischen dem unbedingt zu vollstreckenden und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe berührt; vgl. 14 Os 15/90 - Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden gesetzwidrigen Ausspruchs zu beseitigen und der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Strafteil mit fünf Monaten festzusetzen.Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht nur die vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen, sondern auch die dadurch dem Verurteilten Roland H***** widerfahrene Benachteiligung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO durch - weil die geltend gemachte Nichtigkeit nur die dem Gesetz entsprechende Richtigstellung der Relation zwischen dem unbedingt zu vollstreckenden und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe berührt; vergleiche 14 Os 15/90 - Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden gesetzwidrigen Ausspruchs zu beseitigen und der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Strafteil mit fünf Monaten festzusetzen.