Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 120/95×

Entscheidung 15 Os 120/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os120/95

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nermina E***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Mai 1994, GZ 17 U 57/94-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 27.Mai 1994, GZ 17 U 57/94-6, gegen die nicht auf freiem Fuß angezeigte Nermina E***** verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, StPO.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Linz die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Nermina E*****, die sich im Anschluß an die Untersuchungshaft bis voraussichtlich 16.Oktober 1996 in Strafhaft befindet (25), wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 27.Mai 1994, GZ 17 U 57/94-6 (die in Rechtskraft erwachsen ist), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie (als Untersuchungsgefangene) am 23. Jänner 1994 in der Justizanstalt Linz (ihre Zellengenossin) Anita K***** durch Versetzen von Schlägen und Tritten am Körper vorsätzlich (leicht) verletzt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung dieser Strafverfügung verletzt - wie der Generalprokurator in der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 460, StPO, derzufolge der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren unter anderem nur dann durch Strafverfügung festsetzen kann, wenn sich der von einer Behörde oder einem Sicherheitsorgan Angezeigte auf freiem Fuß befindet (SSt 55/11).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E40179 15D01205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00120.95.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19950921_OGH0002_0150OS00120_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung