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Entscheidung 15 Os 120/97×

Entscheidung 15 Os 120/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os120/97

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Carina W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 8 c römisch fünf r 2230/97-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Carina W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Norbert R***** durch die Vorgabe, ihre Tätigkeit als Prostituierte aufzugeben und mit ihm eine Ehe einzugehen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von Rechnungen, Übergabe von Bargeldbeträgen und Sparbüchern bzw Wertgegenständen verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

1. am 31.August 1993 zur Bezahlung einer Arztrechnung in der Höhe von

10.682 S,

2. am 8.September 1993 zur Übergabe von 86.000 S Bargeld,

3. am 17.September 1993 zur Übergabe von Kleidung und Wäsche im Wert von 14.000 S,

4. am 4.Oktober 1993 zur Übergabe von 29.000 S Bargeld,

5. am 11.November 1993 zur Übergabe von 125.000 S Bargeld und eines Sparbuches mit einer Einlage von 300.000 S,

6. am 16.Dezember 1993 zur Übergabe von 90.000 S Bargeld,

7. am 22.Dezember 1993 zur Übergabe eines Sparbuches lautend auf Überbringer über 496.000 S; sowie weiterer 100.000 S Bargeld.

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich auch als Rechts- rüge (Ziffer 9, Litera a,) verstanden wissen will, stellt sich zur Gänze als solche dar, zumal sie zwar mehrfach "Unvollständigkeit" des Urteils geltend macht, in Wahrheit jedoch - zu Unrecht - Feststellungsmängel reklamiert.

So behauptet sie, daß es an einer Konstatierung des Schädigungsvorsatzes mangle.

Bei einer Gesamtschau der Urteilsausführungen unter Berücksichtigung der unterbliebenen Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zeigt sich jedoch unmißverständlich, daß die Tatrichter eine solche innere Einstellung der Täterin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben (US 13,14: "... Opfer ... auszunehmen ..."), sodaß der Vorwurf ins Leere geht. Dies trifft auch für die vermißte Feststellung des Wertes der von der Angeklagten im Bordell erbrachten Leistungen zu, durch welche nach Ansicht der Angeklagten die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB wegfiele. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß die "Leistungen" der Angeklagten, die ab September 1993 außerdem nicht mehr in einem "eigentlichen Sexualkontakt" bestanden (US 6), einen Teil der Täuschungshandlungen darstellten, für welche naturgemäß kein Entgelt gefordert werden kann (US 6,12). Abgesehen davon legt die Beschwerde selbst nicht dezidiert die Gründe dar, nach welchen "Tarifen" zu bemessen wäre und sodann hiedurch die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB berührt würde, sodaß sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Zum angelasteten betrügerischen Angriff mit einem Schadensbetrag von 86.000 S (Punkt 2. des Schuldspruches) meint die Beschwerde, daß - wie im Urteil (US 5) angeführt werde - bei der Übergabe des Geldes vereinbart worden sei, die Angeklagte hätte dieses Geld an den Zeugen R***** erst zurückzuzahlen, sobald ihre finanziellen Möglichkeiten dies zuließen. Hiezu würden Feststellungen fehlen, die Rückzahlung sei noch gar nicht fällig.

Die Rüge übersieht, daß auch dieser Betrag nach den Feststellungen (US 14 Mitte) betrügerisch herausgelockt wurde, sodaß den konstatierten Rückzahlungskonditionen keine Bedeutung zukommt. Ihnen wurde nämlich von der Angeklagten von vornherein nur zum Schein mit Betrugsvorsatz zugestimmt, weil eine Rückzahlung oder Aufgabe der Prostitution und Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R***** ihrerseits ja nicht ins Auge gefaßt wurde.

Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, wonach die Angeklagte durch Vermeidung "außerdienstlicher" Treffen kundgetan habe, daß ihr "Liebesgeflüster" nicht ernstgemeint sei, suchen spekulativ die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, die eine dahingehende Behauptung der Angeklagten als unglaubwürdig beurteilte (US 12); diese Anfechtung ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß für die Entscheidung über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E47898 15D01207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00120.97.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19970925_OGH0002_0150OS00120_9700000_000