Die Mängelrüge (Z 5), die sich auch als Rechts- rüge (Z 9 lit a) verstanden wissen will, stellt sich zur Gänze als solche dar, zumal sie zwar mehrfach "Unvollständigkeit" des Urteils geltend macht, in Wahrheit jedoch - zu Unrecht - Feststellungsmängel reklamiert.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich auch als Rechts- rüge (Ziffer 9, Litera a,) verstanden wissen will, stellt sich zur Gänze als solche dar, zumal sie zwar mehrfach "Unvollständigkeit" des Urteils geltend macht, in Wahrheit jedoch - zu Unrecht - Feststellungsmängel reklamiert.
So behauptet sie, daß es an einer Konstatierung des Schädigungsvorsatzes mangle.
Bei einer Gesamtschau der Urteilsausführungen unter Berücksichtigung der unterbliebenen Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zeigt sich jedoch unmißverständlich, daß die Tatrichter eine solche innere Einstellung der Täterin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben (US 13,14: "... Opfer ... auszunehmen ..."), sodaß der Vorwurf ins Leere geht. Dies trifft auch für die vermißte Feststellung des Wertes der von der Angeklagten im Bordell erbrachten Leistungen zu, durch welche nach Ansicht der Angeklagten die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB wegfiele. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß die "Leistungen" der Angeklagten, die ab September 1993 außerdem nicht mehr in einem "eigentlichen Sexualkontakt" bestanden (US 6), einen Teil der Täuschungshandlungen darstellten, für welche naturgemäß kein Entgelt gefordert werden kann (US 6,12). Abgesehen davon legt die Beschwerde selbst nicht dezidiert die Gründe dar, nach welchen "Tarifen" zu bemessen wäre und sodann hiedurch die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB berührt würde, sodaß sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Bei einer Gesamtschau der Urteilsausführungen unter Berücksichtigung der unterbliebenen Aufnahme einer Lebensgemeinschaft zeigt sich jedoch unmißverständlich, daß die Tatrichter eine solche innere Einstellung der Täterin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben (US 13,14: "... Opfer ... auszunehmen ..."), sodaß der Vorwurf ins Leere geht. Dies trifft auch für die vermißte Feststellung des Wertes der von der Angeklagten im Bordell erbrachten Leistungen zu, durch welche nach Ansicht der Angeklagten die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB wegfiele. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß die "Leistungen" der Angeklagten, die ab September 1993 außerdem nicht mehr in einem "eigentlichen Sexualkontakt" bestanden (US 6), einen Teil der Täuschungshandlungen darstellten, für welche naturgemäß kein Entgelt gefordert werden kann (US 6,12). Abgesehen davon legt die Beschwerde selbst nicht dezidiert die Gründe dar, nach welchen "Tarifen" zu bemessen wäre und sodann hiedurch die Qualifikation des Paragraph 147, Absatz 3, StGB berührt würde, sodaß sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Zum angelasteten betrügerischen Angriff mit einem Schadensbetrag von 86.000 S (Punkt 2. des Schuldspruches) meint die Beschwerde, daß - wie im Urteil (US 5) angeführt werde - bei der Übergabe des Geldes vereinbart worden sei, die Angeklagte hätte dieses Geld an den Zeugen R***** erst zurückzuzahlen, sobald ihre finanziellen Möglichkeiten dies zuließen. Hiezu würden Feststellungen fehlen, die Rückzahlung sei noch gar nicht fällig.
Die Rüge übersieht, daß auch dieser Betrag nach den Feststellungen (US 14 Mitte) betrügerisch herausgelockt wurde, sodaß den konstatierten Rückzahlungskonditionen keine Bedeutung zukommt. Ihnen wurde nämlich von der Angeklagten von vornherein nur zum Schein mit Betrugsvorsatz zugestimmt, weil eine Rückzahlung oder Aufgabe der Prostitution und Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R***** ihrerseits ja nicht ins Auge gefaßt wurde.
Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, wonach die Angeklagte durch Vermeidung "außerdienstlicher" Treffen kundgetan habe, daß ihr "Liebesgeflüster" nicht ernstgemeint sei, suchen spekulativ die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, die eine dahingehende Behauptung der Angeklagten als unglaubwürdig beurteilte (US 12); diese Anfechtung ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß für die Entscheidung über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß für die Entscheidung über die von der Angeklagten außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.