Die Beschwerdeführerin geht in ihrem Rechtsmittel davon aus, dass die vom Angeklagten am 18. September 1997 nachgereichte, inhaltlich richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen als Selbstanzeige nach § 29 Abs 1 FinStrG zu werten sind. Sie macht jedoch geltend, die Selbstanzeige sei für eine strafbefreiende Wirkung zu spät erfolgt, weil die Verständigung von der bevorstehenden Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG bereits eine Verfolgungshandlung gemäß § 14 Abs 3 FinStrG darstelle.Die Beschwerdeführerin geht in ihrem Rechtsmittel davon aus, dass die vom Angeklagten am 18. September 1997 nachgereichte, inhaltlich richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen als Selbstanzeige nach Paragraph 29, Absatz eins, FinStrG zu werten sind. Sie macht jedoch geltend, die Selbstanzeige sei für eine strafbefreiende Wirkung zu spät erfolgt, weil die Verständigung von der bevorstehenden Prüfung nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG bereits eine Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG darstelle.
Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (VwGH 17. Februar 1983, 81/16/0187 in AnwBl 1983/1776; SSt 57/33 = EvBl 1987/12).
Die dem Angeklagten im eigenen Namen und namens der S***** GmbH zugestellten Verständigungen enthalten lediglich die Mitteilung, dass die Prüfung der Buchhaltung und der steuerlichen Aufzeichnungen des Einzelunternehmens bzw der Gesellschaft auf Grund der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Nichtentrichtung der Vorauszahlungen erfolgen wird. Daraus ergibt sich keine Absicht der Finanzstrafbehörde, eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht andererseits insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus der bloßen Nichtabgabe einer Voranmeldung alleine oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann somit die Verwirklichung eines Finanzvergehens noch nicht erschlossen werden und von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung keine Rede sein. Das tatsächlich wahrgenommene Geschehen nötigt daher noch nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen, sondern lässt noch andere Deutungsmöglichkeiten offen (EvBl 1999/28). Die angeordnete Prüfung diente sachverhaltsgemäß vielmehr dazu, zunächst zu ermitteln, ob und gegen welche Person eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach dem Finanzstrafgesetz eingeleitet werden könnte. Solche Ermittlungen stellen aber noch keine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 FinStrG dar.Die dem Angeklagten im eigenen Namen und namens der S***** GmbH zugestellten Verständigungen enthalten lediglich die Mitteilung, dass die Prüfung der Buchhaltung und der steuerlichen Aufzeichnungen des Einzelunternehmens bzw der Gesellschaft auf Grund der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw Nichtentrichtung der Vorauszahlungen erfolgen wird. Daraus ergibt sich keine Absicht der Finanzstrafbehörde, eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen. Die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht andererseits insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus der bloßen Nichtabgabe einer Voranmeldung alleine oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann somit die Verwirklichung eines Finanzvergehens noch nicht erschlossen werden und von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung keine Rede sein. Das tatsächlich wahrgenommene Geschehen nötigt daher noch nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen, sondern lässt noch andere Deutungsmöglichkeiten offen (EvBl 1999/28). Die angeordnete Prüfung diente sachverhaltsgemäß vielmehr dazu, zunächst zu ermitteln, ob und gegen welche Person eine Verfolgung wegen eines Vergehens nach dem Finanzstrafgesetz eingeleitet werden könnte. Solche Ermittlungen stellen aber noch keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG dar.
Die vom Angeklagten erstattete Selbstanzeige ist daher rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs 3 lit a FinStrG erfolgt.Die vom Angeklagten erstattete Selbstanzeige ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG erfolgt.
Auch der weitere Einwand der Nichtigkeitswerberin, der Angeklagte hätte nicht "unverzüglich" nach Ablehnung seiner Ratengesuche die erforderlichen Nachzahlungen geleistet, ist nicht im Recht. Er übergeht zunächst die Urteilskonstatierungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob über das Zahlungserleichterungsansuchen namens der GmbH überhaupt entschieden bzw wann ein solcher Bescheid dem Angeklagten zugestellt worden wäre (US 16). Bei dem eine Zahlungserleichterung abweisenden Bescheid hinsichtlich des Einzelunternehmens wurde entgegen der zwingenden Bestimmung des § 218 Abs 2 BAO ("ist ... zu setzen") keine Zahlungsfrist festgesetzt, sondern bloß angeordnet, dass die Abgaben "unverzüglich" zu begleichen seien. Die Zahlung am 15. Tag nach Zustellung des Bescheides erfolgte jedenfalls innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfrist des § 210 BAO, sodass die Tatrichter zutreffend von einer die Strafbefreiung bewirkenden Rechtzeitigkeit ausgegangen sind.Auch der weitere Einwand der Nichtigkeitswerberin, der Angeklagte hätte nicht "unverzüglich" nach Ablehnung seiner Ratengesuche die erforderlichen Nachzahlungen geleistet, ist nicht im Recht. Er übergeht zunächst die Urteilskonstatierungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob über das Zahlungserleichterungsansuchen namens der GmbH überhaupt entschieden bzw wann ein solcher Bescheid dem Angeklagten zugestellt worden wäre (US 16). Bei dem eine Zahlungserleichterung abweisenden Bescheid hinsichtlich des Einzelunternehmens wurde entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 218, Absatz 2, BAO ("ist ... zu setzen") keine Zahlungsfrist festgesetzt, sondern bloß angeordnet, dass die Abgaben "unverzüglich" zu begleichen seien. Die Zahlung am 15. Tag nach Zustellung des Bescheides erfolgte jedenfalls innerhalb der allgemeinen Fälligkeitsfrist des Paragraph 210, BAO, sodass die Tatrichter zutreffend von einer die Strafbefreiung bewirkenden Rechtzeitigkeit ausgegangen sind.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Gmunden war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.