Mit den undifferenziert (nominell) auf Z 5 und 5a gestützten Rügen zeigt der Beschwerdeführer weder einen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, noch vermag er auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Schuld zu wecken.Mit den undifferenziert (nominell) auf Ziffer 5 und 5 a gestützten Rügen zeigt der Beschwerdeführer weder einen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, noch vermag er auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur Schuld zu wecken.
Das Rechtsmittel verkennt, dass der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsachen nur dann mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn im Urteil verschiedene Tatsachen festgestellt sind, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen formalen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Z 5 Rz 41 und 45).Das Rechtsmittel verkennt, dass der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsachen nur dann mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn im Urteil verschiedene Tatsachen festgestellt sind, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen begründet es keinen formalen Mangel, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen oder Auslegungen möglich sind (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Ziffer 5, Rz 41 und 45).
Mit dem Vorwurf, Urteilssatz (US 3) und Gründe (US 15) stünden bezüglich der festgestellten "Verfügungsberechtigung" des Angeklagten einerseits und des "Robert" andererseits im krassen Widerspruch, wird weder ein Begründungsfehler noch ein Feststellungsmangel dargetan (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 47), weil unmissverständlich konstatiert wird, beide hätten ihre Berechtigung, über die Sparbücher zu verfügen, nur vorgetäuscht. Das daran anschließende Vorbringen, dieser (tatsächlich nicht bestehende) Widerspruch ziehe Nichtigkeit nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO nach sich (vgl S 81 dritter und vierter Absatz/III), geht daher nicht nur von falschen Prämissen aus, sondern ist auch in ihrer Argumentation unverständlich, daher einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.Mit dem Vorwurf, Urteilssatz (US 3) und Gründe (US 15) stünden bezüglich der festgestellten "Verfügungsberechtigung" des Angeklagten einerseits und des "Robert" andererseits im krassen Widerspruch, wird weder ein Begründungsfehler noch ein Feststellungsmangel dargetan vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 47), weil unmissverständlich konstatiert wird, beide hätten ihre Berechtigung, über die Sparbücher zu verfügen, nur vorgetäuscht. Das daran anschließende Vorbringen, dieser (tatsächlich nicht bestehende) Widerspruch ziehe Nichtigkeit nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nach sich vergleiche S 81 dritter und vierter Absatz/III), geht daher nicht nur von falschen Prämissen aus, sondern ist auch in ihrer Argumentation unverständlich, daher einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.
Ob der Angeklagte erkennen oder nicht erkennen konnte, dass die Sparbücher aus der Verlassenschaft des Alfons M***** stammten, und ob er das wusste oder nicht, ist nach Lage der Dinge unerheblich. Seine daran geknüpften theoretischen Überlegungen über besondere Vorsichtsmaßnahmen bei Erkennbarkeit der Herkunft der Sparbücher und über angeblich übliche Serviceleistungen eines bedienenden Bankangestellten sind daher nicht zielführend. Vernachlässigen sie doch den wesentlichen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Betrugsvorsatz unter Bruch des Bankgeheimnisses die entsprechenden, dem nicht legitimierten Sparbuchvorleger "Robert" unbekannten Losungswörter vom internen System abfragte, auf die Rückzahlungsscheine schrieb und diese der Kassierin zur Liquidierung vorlegte (insbesondere US 7 ff, 15).
Die fallbezogen (nicht entscheidungswesentliche) Konstatierung hinwieder, Gerald G***** habe für die betrügerischen Aktionen 135.000 S erhalten (US 8), findet in der insoweit für glaubwürdig beurteilten Aussage des als Zeuge vernommenen, abgesondert verurteilten Rudolf W***** beweismäßige Deckung (US 11 iVm S 29 f/III, 325, 337/I und 303/II).Die fallbezogen (nicht entscheidungswesentliche) Konstatierung hinwieder, Gerald G***** habe für die betrügerischen Aktionen 135.000 S erhalten (US 8), findet in der insoweit für glaubwürdig beurteilten Aussage des als Zeuge vernommenen, abgesondert verurteilten Rudolf W***** beweismäßige Deckung (US 11 in Verbindung mit S 29 f/III, 325, 337/I und 303/II).
Auch die sonstigen weitwendigen Beschwerdeausführungen (S 82 bis 84/III), welche bloß einzelne Sätze isoliert, demnach sinnentstellt, aus (in dieser Form mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren) Erwägungen der Erkenntnisrichter und aus in den Gründen erörterten Beweisen aus dem Kontext herauslösen, einander gegenüberstellen, eigene Beweiswerterwägungen teils mit spekulativen Überlegungen anstellen und solcherart (vermeintlich) Nichtigkeit begründende Widersprüche nachzuweisen trachten, stellen keine prozessordnungsgemäße Ausführung der beiden formellen Nichtigkeitsgründe dar. In Wahrheit kritisieren sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die vom Tatgericht aus einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aktengetreu, deutlich, widerspruchsfrei und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung gelöste Schuldfrage, ohne einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen und aus den Akten erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Betrugsvorsatz zu wecken.Auch die sonstigen weitwendigen Beschwerdeausführungen (S 82 bis 84/III), welche bloß einzelne Sätze isoliert, demnach sinnentstellt, aus (in dieser Form mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren) Erwägungen der Erkenntnisrichter und aus in den Gründen erörterten Beweisen aus dem Kontext herauslösen, einander gegenüberstellen, eigene Beweiswerterwägungen teils mit spekulativen Überlegungen anstellen und solcherart (vermeintlich) Nichtigkeit begründende Widersprüche nachzuweisen trachten, stellen keine prozessordnungsgemäße Ausführung der beiden formellen Nichtigkeitsgründe dar. In Wahrheit kritisieren sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die vom Tatgericht aus einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aktengetreu, deutlich, widerspruchsfrei und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung gelöste Schuldfrage, ohne einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen und aus den Akten erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Betrugsvorsatz zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat orientiert und nicht auf dessen Grundlage einen Rechtsfehler darlegt. Einerseits übergeht sie dabei die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die dem Sparbuchpräsentator unbekannten Losungswörter vorschriftswidrig aus dem internen System abgerufen hat, andererseits unterstellt sie urteilsfremd, "Robert" sei über die Sparbücher "verfügungsberechtigt" gewesen und dieser habe dem Angeklagten das Losungswort genannt. Auf Basis dieser Prämissen kann aber die Rechtsfrage, ob Gerald G***** als unmittelbarer Täter gehandelt hat oder ob - wie das Rechtsmittel einräumt - "bestenfalls eine Beteiligungsform im Sinne des § 12 StGB" vorliegt, nicht gelöst werden.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat orientiert und nicht auf dessen Grundlage einen Rechtsfehler darlegt. Einerseits übergeht sie dabei die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die dem Sparbuchpräsentator unbekannten Losungswörter vorschriftswidrig aus dem internen System abgerufen hat, andererseits unterstellt sie urteilsfremd, "Robert" sei über die Sparbücher "verfügungsberechtigt" gewesen und dieser habe dem Angeklagten das Losungswort genannt. Auf Basis dieser Prämissen kann aber die Rechtsfrage, ob Gerald G***** als unmittelbarer Täter gehandelt hat oder ob - wie das Rechtsmittel einräumt - "bestenfalls eine Beteiligungsform im Sinne des Paragraph 12, StGB" vorliegt, nicht gelöst werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).