Die rechtliche Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO auf die Vielzahl der gleichartigen Straftaten innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren, die gewerbsmäßige Begehungsweise trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte nicht nur über Initiative seiner Lebensgefährtin, sondern auch allein einschlägig tätig geworden ist (S 331/VI). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür geht daher ins Leere, zumal sich die angefochtene Entscheidung auch mit den für den Beschuldigten sprechenden Argumenten seines vormaligen Wohlverhaltens, des Einflusses seiner Lebensgefährtin bei Begehung der Taten, der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme im Fall einer Enthaftung und der Dauer der Haft auseinandergesetzt hat (S 329 ff).Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO auf die Vielzahl der gleichartigen Straftaten innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren, die gewerbsmäßige Begehungsweise trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte nicht nur über Initiative seiner Lebensgefährtin, sondern auch allein einschlägig tätig geworden ist (S 331/VI). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür geht daher ins Leere, zumal sich die angefochtene Entscheidung auch mit den für den Beschuldigten sprechenden Argumenten seines vormaligen Wohlverhaltens, des Einflusses seiner Lebensgefährtin bei Begehung der Taten, der Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme im Fall einer Enthaftung und der Dauer der Haft auseinandergesetzt hat (S 329 ff).
Somit wurde der Beschuldigte - entgegen der zu Unrecht einen Verstoß gegen Art 5 Abs 1 lit c EMRK behauptenden Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte - entgegen der zu Unrecht einen Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK behauptenden Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.