Die dagegen erhobene, auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die dagegen erhobene, auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel im Sinn der Ziffer 5, aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge haben die Tatrichter - auch dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - hinreichend begründet dargelegt, warum sie der dies leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider aus der Aussage des Opfers David K***** sowie den Angaben der nach der Sachwegnahme hinzugetretenen Zeugen erschlossen haben, dass der Angeklagte unter Gewaltanwendung Jetons im Wert von cirka 700 Euro und ein Mobiltelefon an sich nahm.Entgegen der Kritik der Mängelrüge haben die Tatrichter - auch dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - hinreichend begründet dargelegt, warum sie der dies leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider aus der Aussage des Opfers David K***** sowie den Angaben der nach der Sachwegnahme hinzugetretenen Zeugen erschlossen haben, dass der Angeklagte unter Gewaltanwendung Jetons im Wert von cirka 700 Euro und ein Mobiltelefon an sich nahm.
Die sich vorwiegend mit dem Aussageverhalten des Zeugen K***** auseinandersetzende Mängelrüge lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Mit dieser Argumentation verlässt sie ebenso wie mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Stückelung der Jetons - die sich im Übrigen nicht auf eine entscheidende Tatsachen bezieht - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Dass der aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen.Die sich vorwiegend mit dem Aussageverhalten des Zeugen K***** auseinandersetzende Mängelrüge lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Mit dieser Argumentation verlässt sie ebenso wie mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Stückelung der Jetons - die sich im Übrigen nicht auf eine entscheidende Tatsachen bezieht - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Dass der aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen.
Als Tatsachenrüge (Z 5a) verstanden, vermag das erörterte Vorbringen des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken, zumal das Schöffengericht ohnedies das divergierende Aussageverhalten des genannten Zeugen berücksichtigt hat.Als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verstanden, vermag das erörterte Vorbringen des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken, zumal das Schöffengericht ohnedies das divergierende Aussageverhalten des genannten Zeugen berücksichtigt hat.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt die Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, wonach der Angeklagte unter Gewaltanwendung auch das Mobiltelefon mit Bereicherungsvorsatz an sich brachte und das in seiner Hosentasche verwahrte Gerät erst nach Eingreifen der Hüsne K***** zu Boden warf (US 5, 6). Damit orientiert sie sich aber nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen und verfehlt demgemäß den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Indem der Beschwerdeführer weiters behauptet, die „Unterstellung eines Bereicherungsvorsatzes" hinsichtlich des Mobiltelefons sei „geradezu abwegig" trachtet er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt die Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, wonach der Angeklagte unter Gewaltanwendung auch das Mobiltelefon mit Bereicherungsvorsatz an sich brachte und das in seiner Hosentasche verwahrte Gerät erst nach Eingreifen der Hüsne K***** zu Boden warf (US 5, 6). Damit orientiert sie sich aber nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen und verfehlt demgemäß den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Indem der Beschwerdeführer weiters behauptet, die „Unterstellung eines Bereicherungsvorsatzes" hinsichtlich des Mobiltelefons sei „geradezu abwegig" trachtet er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.