Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen von - über den Gebrauch der verba legalia hinausgehenden - Feststellungen zum qualifizierten Vorsatz und zu den einzelnen Angeklagten konkret zuzuordnenden Tathandlungen rügen (Z 9 lit a), nehmen sie nicht am Urteilssachverhalt Maß, wonach alle - nämlich „die“ namentlich zuvor genannten - Angeklagten dem bereits zu Boden gegangenen Tatopfer mehrere (massive) Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten, und zwar in der Absicht Amanpal S***** Gh***** schwere Verletzungen, insbesondere „im Gesichtsbereich oder aber im Bereich des Oberkörpers“ zuzufügen (US 6, 14). Aus welchem Grund sich der qualifizierte Vorsatz „jeweils nur auf die eigenen Tathandlungen beziehen“ könne, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (vgl hiezu Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen von - über den Gebrauch der verba legalia hinausgehenden - Feststellungen zum qualifizierten Vorsatz und zu den einzelnen Angeklagten konkret zuzuordnenden Tathandlungen rügen (Ziffer 9, Litera a,), nehmen sie nicht am Urteilssachverhalt Maß, wonach alle - nämlich „die“ namentlich zuvor genannten - Angeklagten dem bereits zu Boden gegangenen Tatopfer mehrere (massive) Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten, und zwar in der Absicht Amanpal S***** Gh***** schwere Verletzungen, insbesondere „im Gesichtsbereich oder aber im Bereich des Oberkörpers“ zuzufügen (US 6, 14). Aus welchem Grund sich der qualifizierte Vorsatz „jeweils nur auf die eigenen Tathandlungen beziehen“ könne, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar vergleiche hiezu Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 26).
Mit der Kritik, dem Urteil mangle es an einer logisch und empirisch einwandfreien Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (der Sache nach Z 5 vierter Fall), sind die Nichtigkeitswerber auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, wonach das Versetzen von Faustschlägen und massiven Fußtritten zu Dritt gegen ein am Boden liegendes Opfer „stets und somit auch im Anlassfall“ dem Zweck dient, dem solchermaßen Attackierten Brüche, etwa von Gesichtsknochen oder mehreren Rippen, zuzufügen (US 14). Von einer diesbezüglich mangelhaften Begründung kann keine Rede sein, weil der aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite methodisch zulässig und - da er weder Kriterien logischen Denkens noch Empirie widerspricht - auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist.Mit der Kritik, dem Urteil mangle es an einer logisch und empirisch einwandfreien Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), sind die Nichtigkeitswerber auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, wonach das Versetzen von Faustschlägen und massiven Fußtritten zu Dritt gegen ein am Boden liegendes Opfer „stets und somit auch im Anlassfall“ dem Zweck dient, dem solchermaßen Attackierten Brüche, etwa von Gesichtsknochen oder mehreren Rippen, zuzufügen (US 14). Von einer diesbezüglich mangelhaften Begründung kann keine Rede sein, weil der aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite methodisch zulässig und - da er weder Kriterien logischen Denkens noch Empirie widerspricht - auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.