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Entscheidung 15 Os 121/12a×

Entscheidung 15 Os 121/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os121/12a

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghe M***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gheorghe M***** und Cosmin-Vasile G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Juni 2012, GZ 5 Hv 35/12g-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten M***** und G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil wurden Gheorghe M***** und Cosmin-Vasile G***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./1./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A./2./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A./3./), Gheorghe M***** darüber hinaus der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B./1./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B./2./) schuldig erkannt.

Danach haben sie - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter am 11. März 2012 in Graz Amanpal S***** Gh***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, „indem sie dem bereits am Boden liegenden Amanpal S***** Gh***** Faustschläge und insbesondere Fußtritte gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten, wobei Amanpal S***** Gh***** bloß leichte Verletzungen, nämlich Prellungen und Schürfwunden am Körper sowie eine Gehirnerschütterung erlitt, es somit beim Versuch blieb“.

Gegen diesen Schuldspruch wenden sich die getrennt ausgeführten, jedoch inhaltsgleichen, auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M***** und G*****. Diese verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen von - über den Gebrauch der verba legalia hinausgehenden - Feststellungen zum qualifizierten Vorsatz und zu den einzelnen Angeklagten konkret zuzuordnenden Tathandlungen rügen (Ziffer 9, Litera a,), nehmen sie nicht am Urteilssachverhalt Maß, wonach alle - nämlich „die“ namentlich zuvor genannten - Angeklagten dem bereits zu Boden gegangenen Tatopfer mehrere (massive) Faustschläge und Fußtritte gegen Gesicht und Oberkörper versetzten, und zwar in der Absicht Amanpal S***** Gh***** schwere Verletzungen, insbesondere „im Gesichtsbereich oder aber im Bereich des Oberkörpers“ zuzufügen (US 6, 14). Aus welchem Grund sich der qualifizierte Vorsatz „jeweils nur auf die eigenen Tathandlungen beziehen“ könne, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar vergleiche hiezu Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 26).

Mit der Kritik, dem Urteil mangle es an einer logisch und empirisch einwandfreien Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), sind die Nichtigkeitswerber auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, wonach das Versetzen von Faustschlägen und massiven Fußtritten zu Dritt gegen ein am Boden liegendes Opfer „stets und somit auch im Anlassfall“ dem Zweck dient, dem solchermaßen Attackierten Brüche, etwa von Gesichtsknochen oder mehreren Rippen, zuzufügen (US 14). Von einer diesbezüglich mangelhaften Begründung kann keine Rede sein, weil der aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gezogene Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf die innere Tatseite methodisch zulässig und - da er weder Kriterien logischen Denkens noch Empirie widerspricht - auch im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00121.12A.1017.000

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20121017_OGH0002_0150OS00121_12A0000_000