Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, die ihr Ziel verfehlt.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446).
Indem die Rüge die Verantwortung des Angeklagten, er habe (bloß) mit einer Glasscherbe in der Hand Schlag- bzw Hiebbewegungen durch die Luft (als Abwehrhandlung) ausgeführt, wiedergibt und auf die Aussage des Opfers hinweist, das keinen Stich durch den Angeklagten wahrgenommen habe, gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen zu wecken, zumal die von der Verteidigung präferierten Geschehensvarianten (Wurf einer Glasscherbe; Abwehrbewegung) nach dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (ON 132, ON 134 S 3 ff) als medizinisch unwahrscheinlich zu bezeichnen sind.
Nichts anderes gilt für den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich zwischen der Aussage des Zeugen A*****, wonach es dieselbe Person war, die die Flasche am Kopf des Opfers zerschlagen und auch Schlagbewegungen gegen den Hals ausgeführt habe, mit den Angaben der anderen Zeugen, die von zwei verschiedenen Personen ausgingen.
Mit dem gegen die Annahme absichtlichen Handelns gerichteten Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, auf welche Beweisergebnisse sich die Überzeugung der Geschworenen gründe, bei einer „lebensnahen, der allgemeinen menschlichen Erfahrung entsprechenden Beurteilung“ könnten die Beweisergebnisse nicht mit dem angenommenen Sachverhalt in Einklang gebracht werden, wird der Nichtigkeitsgrund – mangels Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial – nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 344, 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.