Entscheidung 15 Os 121/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des ***** W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 183 BE 67/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2020, AZ 23 Bs 270/20d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des ***** W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 183 BE 67/20s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2020, AZ 23 Bs 270/20d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2020, GZ 183 BE 67/20s-23, wurde der Antrag des ***** W***** auf bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2020, GZ 183 BE 67/20s-23, wurde der Antrag des ***** W***** auf bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 21. September 2020, AZ 23 Bs 270/20d, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Volle Berufung“ bezeichnete Beschwerde des ***** W***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Volle Berufung“ bezeichnete Beschwerde des ***** W***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00121.20P.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201119_OGH0002_0150OS00121_20P0000_000