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Entscheidung 15 Os 121/24v×

Entscheidung 15 Os 121/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os121/24v

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, über den Antrag des A* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 4. September 2024 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 15 Os 60/24y die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, zurück. Die Ausführung der Rechtsmittel war – infolge Vollmachtsauflösung durch den Wahlverteidiger und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers – nach Ablauf der Frist (Paragraph 285, Absatz eins und Paragraph 294, Absatz 2, StPO) erfolgt. Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis  11 oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Die Berufungsanmeldung hatte nicht erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Angeklagte beschwert erachtete (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen wendet sich die als „Rückstellungsantrag gemäß Paragraph 364, StPO“ bezeichnete Eingabe des A*, der keine Berechtigung zukommt.

[3] Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

[4] Weil der Antrag die Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes gar nicht enthält vergleiche aber Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43), sondern bloß das Versäumnis des Verteidigers in Zusammenhang mit Verletzungen von Verfahrens- und Grundrechten bringt, war die Wiedereinsetzung zu verwehren.

Textnummer

E143103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00121.24V.1126.000

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241126_OGH0002_0150OS00121_24V0000_000