Entscheidung 15 Os 121/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, über den Antrag des A* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, über den Antrag des A* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 4. September 2024 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 15 Os 60/24y die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, zurück. Die Ausführung der Rechtsmittel war – infolge Vollmachtsauflösung durch den Wahlverteidiger und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers – nach Ablauf der Frist (§ 285 Abs 1 und § 294 Abs 2 StPO) erfolgt. Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 oder in § 281a StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Die Berufungsanmeldung hatte nicht erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Angeklagte beschwert erachtete (§ 294 Abs 4 StPO). [1] Mit Beschluss vom 4. September 2024 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 15 Os 60/24y die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2024, GZ 25 Hv 41/23b-62, zurück. Die Ausführung der Rechtsmittel war – infolge Vollmachtsauflösung durch den Wahlverteidiger und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers – nach Ablauf der Frist (Paragraph 285, Absatz eins und Paragraph 294, Absatz 2, StPO) erfolgt. Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Die Berufungsanmeldung hatte nicht erklärt, durch welche Punkte des Erkenntnisses sich der Angeklagte beschwert erachtete (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen wendet sich die als „Rückstellungsantrag gemäß § 364 StPO“ bezeichnete Eingabe des A*, der keine Berechtigung zukommt. [2] Dagegen wendet sich die als „Rückstellungsantrag gemäß Paragraph 364, StPO“ bezeichnete Eingabe des A*, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. [3] Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[4] Weil der Antrag die Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes gar nicht enthält (vgl aber Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43), sondern bloß das Versäumnis des Verteidigers in Zusammenhang mit Verletzungen von Verfahrens- und Grundrechten bringt, war die Wiedereinsetzung zu verwehren. [4] Weil der Antrag die Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes gar nicht enthält vergleiche aber Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43), sondern bloß das Versäumnis des Verteidigers in Zusammenhang mit Verletzungen von Verfahrens- und Grundrechten bringt, war die Wiedereinsetzung zu verwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00121.24V.1126.000
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJT_20241126_OGH0002_0150OS00121_24V0000_000