Entscheidung 15 Os 122/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Karl W***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Mai 2001, AZ 8 Bs 131/01, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Karl W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2. Mai 2001, GZ 29 Be 246/98/53, soweit sie die Entscheidung des Landesgerichtes zur Vollzuguntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG betrifft, nicht Folge gegeben, insofern sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Strafvollzugsortänderung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Karl W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2. Mai 2001, GZ 29 Be 246/98/53, soweit sie die Entscheidung des Landesgerichtes zur Vollzuguntauglichkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, StVG betrifft, nicht Folge gegeben, insofern sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Strafvollzugsortänderung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozessordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00122.01.0906.000
Dokumentnummer
JJT_20010906_OGH0002_0150OS00122_0100000_000