Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Nach den Feststellungen der Tatrichter brachte die Frau des Angeklagten die am 26. Juli 1980 geborene Verena B*****, heute G*****, in die Ehe mit. Da diese ihren leiblichen Vater nicht kannte, freute sie sich zunächst sehr, auch endlich einen „Papa" zu haben. Etwa ein Jahr nach der 1987 erfolgten Heirat kam es zu den ersten sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Stieftochter, die damals etwa acht Jahre alt war. Die im Urteil näher beschriebenen Taten hörten erst auf, als das Mädchen etwa 13 Jahre alt war (US 5 ff).
Beweiswürdigend stützten sich die Tatrichter, die der bis auf einen Vorfall leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkten, auf die Aussage der Verena G***** (US 11 ff). Sie beschrieb eine Vielzahl der in Rede stehenden Taten (S 167 ff). Eine Untermauerung dieser Angaben fanden die Tatrichter in den Aussagen der Zeugin Melanie B***** (US 12), wonach ihr Verena G***** bereits während der gemeinsamen Schulzeit erzählte, dass sie von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht wird (S 139, 223, 225), und jenen der Zeugin Angela K*****, die Gleiches berichtete (S 115, 165, 227 f). Zudem beruht die Beweiswürdigung auf der Aussage der Zeugin Sigrid R*****, die als Gattin des Hausarztes schilderte, dass sich Verena G***** ihr wegen sexuellen Missbrauchs durch ihren Stiefvater, den Angeklagten, anvertraute (US 13; S 109 f).
Die auf eigenen Beweiswerterwägungen zu herausgegriffenen Aussageteilen beruhende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die auf eigenen Beweiswerterwägungen zu herausgegriffenen Aussageteilen beruhende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.