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Entscheidung 15 Os 122/05p×

Entscheidung 15 Os 122/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os122/05p

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef H***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. August 2005, GZ 20 Hv 78/05t-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** jeweils mehrerer Verbrechen (römisch eins.) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF und (römisch zwei.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie (römisch drei.) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. in der Zeit von 1988 bis 1994 in Pöchlarn und Golling in wiederholten Angriffen seine am 26. Juli 1980 geborene, sohin unmündige Stieftochter Verena G*****, geborene B*****, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er sie an der Scheide betastete, massierte und küsste sowie ihr einen Finger in die Scheide einführte;

römisch zwei. in der Zeit von 1990 bis 1994 in Golling in wiederholten Angriffen mit seiner unmündigen Stieftochter Verena G***** den Beischlaf unternommen, indem er mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, bis es zum Samenerguss kam;

römisch drei. in der Zeit von 1988 bis 1994 in Pöchlarn und Golling durch die in Punkt römisch eins. und römisch zwei. beschriebenen Tathandlungen mit seiner am 26. Juli 1980 geborenen, sohin minderjährigen Stieftochter Verena G***** geschlechtliche Handlungen vorgenommen, „um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen".

Der zuletzt genannte Teil des Urteilsspruchs und die darauf Bezug nehmende rechtliche Beurteilung (US 17) geben Anlass zum Hinweis, dass es bei den festgestellten Taten auf eine Willensausrichtung des Angeklagten, „sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen", nach dem Gesetz gar nicht ankam (Schick in WK² Paragraph 212, Rz 11).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Nach den Feststellungen der Tatrichter brachte die Frau des Angeklagten die am 26. Juli 1980 geborene Verena B*****, heute G*****, in die Ehe mit. Da diese ihren leiblichen Vater nicht kannte, freute sie sich zunächst sehr, auch endlich einen „Papa" zu haben. Etwa ein Jahr nach der 1987 erfolgten Heirat kam es zu den ersten sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die Stieftochter, die damals etwa acht Jahre alt war. Die im Urteil näher beschriebenen Taten hörten erst auf, als das Mädchen etwa 13 Jahre alt war (US 5 ff).

Beweiswürdigend stützten sich die Tatrichter, die der bis auf einen Vorfall leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkten, auf die Aussage der Verena G***** (US 11 ff). Sie beschrieb eine Vielzahl der in Rede stehenden Taten (S 167 ff). Eine Untermauerung dieser Angaben fanden die Tatrichter in den Aussagen der Zeugin Melanie B***** (US 12), wonach ihr Verena G***** bereits während der gemeinsamen Schulzeit erzählte, dass sie von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht wird (S 139, 223, 225), und jenen der Zeugin Angela K*****, die Gleiches berichtete (S 115, 165, 227 f). Zudem beruht die Beweiswürdigung auf der Aussage der Zeugin Sigrid R*****, die als Gattin des Hausarztes schilderte, dass sich Verena G***** ihr wegen sexuellen Missbrauchs durch ihren Stiefvater, den Angeklagten, anvertraute (US 13; S 109 f).

Die auf eigenen Beweiswerterwägungen zu herausgegriffenen Aussageteilen beruhende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79549 15Os122.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00122.05P.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0150OS00122_05P0000_000