Gegen die Haftentscheidung des Oberlandesgerichtes richtet sich die am 19. Oktober 2006 zur Post gegebene, sohin rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Ismet A*****.
Eingangs wird bemerkt, dass die Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde durch einen nach § 41 Abs 2 StPO für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (§ 41 Abs 5 StPO) beigegebenen Verteidiger uneingeschränkt zulässig ist (RIS-Justiz RS0108969), somit zeitlich gesehen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.Eingangs wird bemerkt, dass die Ausführung einer Grundrechtsbeschwerde durch einen nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Paragraph 41, Absatz 5, StPO) beigegebenen Verteidiger uneingeschränkt zulässig ist (RIS-Justiz RS0108969), somit zeitlich gesehen auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
Die Grundrechtsbeschwerde behauptet substratlos, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts habe der Beschwerdeführer „bereits mehr als dreieinhalb Monate der insgesamt maximal zu verbüßenden unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verbüßt", daher sei die Untersuchungshaft unverhältnismäßig gewesen. Zum einen hat das Schöffengericht nicht eine fünfmonatige, sondern eine 15-monatige Freiheitsstrafe (mit einem bedingt nachgesehenen Strafteil von zehn Monaten) verhängt (s dazu RIS-Justiz RS0118876). Zum anderen steht eine dreieinhalbmonatige Untersuchungshaft auch zu einer zu erwartenden Strafe von fünf Monaten nicht außer Verhältnis. Einer - erst nach der Haftentscheidung des Oberlandesgerichts erfolgten - Herabsetzung der Strafe durch das Berufungsgericht kann naturgemäß kein Einfluss auf die vorangegangene Beurteilung der Angemessenheit zukommen, zumal bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen ist und Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln unzulässig sind, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (vgl RIS-Justiz RS0108401). Soweit die Beschwerde behauptet, die Heranziehung des - vom Erstgericht nicht angenommenen - Haftgrunds der Fluchtgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz sei „contra legem" erfolgt, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass die in erster Instanz verhängte Strafe herabgesetzt werde, in welchem Fall keine Fluchtgefahr bestanden hätte, erschöpft sie sich in einer Hypothese und geht erneut nicht von dem (in diesem Stadium maßstabbildenden; vgl auch RIS-Justiz RS0061107) Urteil erster Instanz aus.Die Grundrechtsbeschwerde behauptet substratlos, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts habe der Beschwerdeführer „bereits mehr als dreieinhalb Monate der insgesamt maximal zu verbüßenden unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verbüßt", daher sei die Untersuchungshaft unverhältnismäßig gewesen. Zum einen hat das Schöffengericht nicht eine fünfmonatige, sondern eine 15-monatige Freiheitsstrafe (mit einem bedingt nachgesehenen Strafteil von zehn Monaten) verhängt (s dazu RIS-Justiz RS0118876). Zum anderen steht eine dreieinhalbmonatige Untersuchungshaft auch zu einer zu erwartenden Strafe von fünf Monaten nicht außer Verhältnis. Einer - erst nach der Haftentscheidung des Oberlandesgerichts erfolgten - Herabsetzung der Strafe durch das Berufungsgericht kann naturgemäß kein Einfluss auf die vorangegangene Beurteilung der Angemessenheit zukommen, zumal bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen ist und Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln unzulässig sind, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde vergleiche RIS-Justiz RS0108401). Soweit die Beschwerde behauptet, die Heranziehung des - vom Erstgericht nicht angenommenen - Haftgrunds der Fluchtgefahr durch den Gerichtshof zweiter Instanz sei „contra legem" erfolgt, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass die in erster Instanz verhängte Strafe herabgesetzt werde, in welchem Fall keine Fluchtgefahr bestanden hätte, erschöpft sie sich in einer Hypothese und geht erneut nicht von dem (in diesem Stadium maßstabbildenden; vergleiche auch RIS-Justiz RS0061107) Urteil erster Instanz aus.
Eine Verletzung des Informationsrechts des Beschuldigten in diesem Zusammenhang (vgl RIS-Justiz RS0120050) wurde von der Grundrechtsbeschwerde nicht einmal behauptet.Eine Verletzung des Informationsrechts des Beschuldigten in diesem Zusammenhang vergleiche RIS-Justiz RS0120050) wurde von der Grundrechtsbeschwerde nicht einmal behauptet.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.