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Entscheidung 15 Os 122/09v×

Entscheidung 15 Os 122/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os122/09v

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2009, GZ 21 Hv 185/07p-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan P***** (zu A./) des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 15 StGB, (zu B./1./) der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (zu B./2./) der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, nämlich des verfälschten tschechischen Reisepasses Nr *****, lautend auf Petr B*****, geboren am 20. Dezember 1962, unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu nachgenannten Handlungen

römisch eins./ verleitet, und zwar

1./ am 17. Juli 2006 Mahmut A***** in zwei Angriffen zum Nachteil der T-***** GmbH zur Ausfolgung und Freischaltung zweier Mobiltelefone sowie Gewährung von Dienstleistungen auf dem Gebiete der Telekommunikation im Wert von zumindest 1.415,73 Euro; 2./ am 19. April 2007 Verfügungsberechtigte der R***** AG zum Abschluss eines Kaufvertrags über einen PKW der Marke SSang Yong Reston und Ausfolgung desselben, wodurch die kreditfinanzierende M***** AG mit einem Betrag von zumindest 23.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

römisch zwei./ zu verleiten versucht, und zwar Mahmut A***** in zwei Angriffen zum Nachteil der T-***** GmbH zur Ausfolgung und Freischaltung je eines Mobiltelefons sowie Gewährung von Dienstleistungen auf dem Gebiete der Telekommunikation, und zwar

1./ am 6. Juli 2006 sowie

2./ am 17. Juli 2006;

B./1./ am 25. Jänner 2007 echte Urkunden, und zwar

  1. Litera a
    eine Lohnbestätigung des Jozef M***** sowie
  2. Litera b
    einen Sozialversicherungsauszug des Jozef M*****, welche allesamt durch Abänderung des Geburtsdatums von 12. Jänner 1986 auf 18. Jänner 1986 verfälscht waren, im Rechtsverkehr, nämlich zur Erlangung eines Kredits für Jozef M***** bei der PS***** verwendet;
2./ am 25. Jänner 2007 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, sowie eine inländische öffentliche Urkunde, welche allesamt durch Abänderung des Geburtsdatums von 12. Jänner 1986 auf 18. Jänner 1986 verfälscht waren, im Rechtsverkehr, nämlich zur Erlangung eines Kredits für Jozef M***** bei der PS***** verwendet und zwar
              a)              den jugoslawischen Reisepass Nr ***** des Jozef M*****, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, sowie
              b)              die österreichische Aufenthaltstitelkarte Nr ***** des Jozef M*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag weder mit dem Verweis auf den Zweifelsgrundsatz und die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung noch mit der kritischen Erörterung der vom Schöffengericht zum Beleg für die Feststellungen herangezogenen Verfahrensergebnisse, wie des Gutachtens des Schriftsachverständigen und der polizeilichen Angaben der Zeugen M***** und R*****, noch auch mit der Bekräftigung der - von den Tatrichtern aber als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung des Angeklagten einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern bekämpft in dieser Weise lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war das Erstgericht nicht verhalten, sich mit jedem Detail der einzelnen Zeugenaussagen auseinander zu setzen. Dass die Zeugen M***** und R***** den Angeklagten mehr als zwei Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung nicht mehr wiedererkannt haben, steht weder in Widerspruch zu ihren Aussagen vor der Polizei noch zu den getroffenen Feststellungen und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung. Dass ihnen weiters eine Tätowierung am Unterarm des Angeklagten nicht aufgefallen ist, ist schon angesichts der winterlichen Tatzeit nicht außergewöhnlich und war daher ebenso wenig erörterungsbedürftig. Die Verantwortung des Angeklagten schließlich blieb nicht unberücksichtigt, sondern wurde zur Gänze als unglaubwürdig verworfen (US 8), weshalb es eines Eingehens auf Details nicht bedurfte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92187 15Os122.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00122.09V.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091014_OGH0002_0150OS00122_09V0000_000