[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bh*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bh*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[4] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollten, macht die Rüge nicht klar. Die Ableitung dieser Konstatierungen aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist – dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 5 vierter Fall)
zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). [4] Inwiefern die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) sein sollten, macht die Rüge nicht klar. Die Ableitung dieser Konstatierungen aus dem objektiven Tatgeschehen (US 10) ist – dem weiteren Beschwerdevorwurf (Ziffer 5, vierter Fall), zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[5] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite befinden sich – vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangen – auf US 6 f. Mit der unsubstantiierten Behauptung, das Erstgericht stellte „bloß pauschalierend für alle beiden Angeklagten das Bestehen der subjektiven Tatseite fest, ohne jedoch näher auf die subjektive Tatseite jedes einzelnen einzugehen und worin diese bestehe“, erklärt die Beschwerde nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für die rechtsrichtige Subsumtion unter § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG bedurft hätte (vgl aber RIS-Justiz RS0095939). [5] Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite befinden sich – vom Rechtsmittelwerber prozessordnungswidrig übergangen – auf US 6 f. Mit der unsubstantiierten Behauptung, das Erstgericht stellte „bloß pauschalierend für alle beiden Angeklagten das Bestehen der subjektiven Tatseite fest, ohne jedoch näher auf die subjektive Tatseite jedes einzelnen einzugehen und worin diese bestehe“, erklärt die Beschwerde nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für die rechtsrichtige Subsumtion unter Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4, erster Fall FPG bedurft hätte vergleiche aber RIS-Justiz RS0095939).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[8] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) nicht veranlasst sah. Die Feststellungen tragen bei beiden Angeklagten die rechtliche Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG auch hinsichtlich des zeitlichen Elements, wonach der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf längere Dauer angelegt sein muss (RIS-Justiz RS0125232). Dass das Urteil insoweit bloß eine substratlose Wiedergabe des Gesetzeswortlauts „längere Zeit“ enthält, trifft nicht zu (US 4 ff, 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). [8] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) nicht veranlasst sah. Die Feststellungen tragen bei beiden Angeklagten die rechtliche Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG auch hinsichtlich des zeitlichen Elements, wonach der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen auf längere Dauer angelegt sein muss (RIS-Justiz RS0125232). Dass das Urteil insoweit bloß eine substratlose Wiedergabe des Gesetzeswortlauts „längere Zeit“ enthält, trifft nicht zu (US 4 ff, 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).