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Entscheidung 15 Os 122/91×

Entscheidung 15 Os 122/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os122/91

Entscheidungsdatum

17.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2.Mai 1991, GZ 34 römisch fünf r 1937/89-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich der von der ausschließlich auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpften Schuldspruchsfakten 1./ und 4./ liegt dem Genannten zur Last, am 27.August 1989 in St.Johann im Pongau Anna A***** durch Versetzen mehrerer Schläge gegen Gesicht und Körper, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt und durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages gegen das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wodurch Anna A***** eine Nasenbein- sowie eine Kopfprellung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge richtet sich insgesamt gegen die von den Tatrichtern der Zeugin Anna A***** - auf deren Bekundungen sie die bekämpften Konstatierungen gründeten - zuerkannte Glaubwürdigkeit und versucht, indem sie aus den vom Erstgericht erschöpfend behandelten Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlußfolgerungen ableitet, zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen zu gelangen. Dabei übersieht die Beschwerde, daß die auf Grund des kritisch-psychologischen Vorganges der Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung der Tatrichter aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht bekämpft werden kann. Im übrigen aber ist das gesamte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu wecken, die auf schwerwiegenden Mängeln in der Sachverhaltsermittlung beruhen oder sich sonst aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableiten ließen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, weswegen sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00122.91.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19911017_OGH0002_0150OS00122_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung