Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die durch Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 343), erfolgte Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Silvia Tr***** und der Rebecca M*****, die zum Beweise dafür beantragt wurden, daß er die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe bzw zu der von ihm am Tatabend konsumierten Menge alkoholischer Getränke (S 339).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Angeklagte gegen die durch Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 343), erfolgte Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Silvia Tr***** und der Rebecca M*****, die zum Beweise dafür beantragt wurden, daß er die Tat im Zustand voller Berauschung begangen habe bzw zu der von ihm am Tatabend konsumierten Menge alkoholischer Getränke (S 339).
Die Tathandlungen erfolgten etwa um 3.20 Uhr im Lokal "Blauzone". Rebecca M***** konnte den Angeklagten nach seiner Schilderung und jener seiner beiden Begleiter auf der Zechtour, der Zeugen L***** und P*****, zuletzt im Lokal "Augartl" beobachtet haben, wo sich der Angeklagte und seine Begleiter etwa von 20.00 bis 22.00 Uhr aufhielten (S 99, 153, 159, 305); sie sah den Angeklagten nach dessen Behauptungen erst wieder im Lokal "Lucky Valley" in der Neuen Heimat, also in erheblicher Entfernung von dem in der Altstadt von Linz gelegenen Tatort am Morgen (S 120, 341). Silvia Tr***** war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers Tänzerin im Lokal "Tutti Frutti", das der Angeklagte und seine Begleiter nach ihren Aussagen um etwa 22.00 Uhr aufgesucht hatten und in welchem sie zwei bis drei Stunden, allenfalls auch vier Stunden verblieben waren (S 101, 159, 307).
Die möglichen Beobachtungen der beiden genannten Frauen vor der Tat liegen somit jeweils erhebliche Zeitspannen davor, eine mögliche Beobachtung der Rebecca M***** auch erhebliche Zeit nach der Tat. Dem Schöffengericht (und dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen) lagen dagegen nicht nur die Aussagen der Zechgenossen des Angeklagten vor, sondern auch eine Reihe von Aussagen von Besuchern und einer Kellnerin der "Blauzone", die ihre Beobachtungen über den Zustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt machten.
Bei dieser Situation wäre bereits im Beweisantrag darzutun gewesen, weshalb durch die Vernehmung der beantragten Personen noch zusätzliche, den Angeklagten entlastende Umstände zu Tage treten könnten. Hinsichtlich der als Zeugin beantragten Silvia Tr***** ist zusätzlich darauf zu verweisen, daß der Zeuge P***** deponiert hatte, im Lokal "Tutti Frutti" habe sich niemand zum Tisch des Beschwerdeführers und seiner beiden Begleiter gesetzt und er könne mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte dort mit einem Mädchen gesprochen habe oder einige Zeit allein mit einem Mädchen weggegangen sei (S 159). Angesichts dieser Aussage wäre zudem erforderlich gewesen, im Beweisantrag darzulegen, weshalb die als Zeugin beantragte Frau dennoch Beobachtungen gemacht habe.
So gesehen wurden durch die Nichtdurchführung der beantragten Beweise Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unsubstantiiert, das Erstgericht treffe keinerlei Feststellungen zu den vom Angeklagten vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränken. Sie übergeht dabei, daß das Schöffengericht sehr wohl einen ausgiebigen Bierkonsum konstatierte (US 4), diesen jedoch nicht näher einzugrenzen vermochte, und zeigt somit keinen das erstgerichtliche Urteil treffenden formalen Begründungsmangel auf.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unsubstantiiert, das Erstgericht treffe keinerlei Feststellungen zu den vom Angeklagten vor der Tat konsumierten alkoholischen Getränken. Sie übergeht dabei, daß das Schöffengericht sehr wohl einen ausgiebigen Bierkonsum konstatierte (US 4), diesen jedoch nicht näher einzugrenzen vermochte, und zeigt somit keinen das erstgerichtliche Urteil treffenden formalen Begründungsmangel auf.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer (im Faktum 1) eine Verurteilung (bloß) wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Z 1 StGB anstrebt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht, wie es für die Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am festgestellten Urteilssachverhalt festhält und diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern die Konstatierung der Absichtlichkeit (US 5, 10) negiert, indem er nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den vom Schöffengericht für diese Feststellung herangezogenen Indizien den Beweiswert abspricht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer (im Faktum 1) eine Verurteilung (bloß) wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraph 85, Ziffer eins, StGB anstrebt, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht, wie es für die Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, am festgestellten Urteilssachverhalt festhält und diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern die Konstatierung der Absichtlichkeit (US 5, 10) negiert, indem er nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung den vom Schöffengericht für diese Feststellung herangezogenen Indizien den Beweiswert abspricht.
Die abschließende Behauptung, das Erstgericht habe zur Wissenskomponente unzureichende Feststellungen getroffen, ist völlig unsubstantiiert und erfüllt daher nicht das Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demnach fällt die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).Demnach fällt die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i StPO).