Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Oktober 1997 in Wien versucht, eine Person - außer dem Fall des Absatz 1 - mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er
(a) sich (im Schlafzimmer) im Bett auf Sandra T***** legte, sie mit seinem Körper niederdrückte und mit einer Hand festhielt, während er ihr mit der anderen Hand den "Body" aufriß und trachtete, ihre Beine auseinanderzudrücken;
(b) nach ihrer Flucht (aus dem Schlafzimmer ins Vorzimmer) die Wohnungeingangstüre absperrte, den Schlüssel abzog und ihr erklärte, "sie werde ihm nicht entkommen", und sie im Anschluß daran zu Boden riß und ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte;
(c) nachdem er zunächst von ihr abgelassen hatte, - im Wohnzimmer - eine Luftdruckpistole an sich nahm, diese aus kurzer Distanz gegen sie richtete, wobei er gleichzeitig ankündigte, er werde sie "umbringen, weil sie ihm bereits so viel angetan habe" bzw daß sie "ihre Leiche im Donaukanal wiederfinden werde";
(d) nach der weiteren Flucht der Sandra T***** (aus dem Wohnzimmer ins Schlafzimmer), wo sie sich durch Absperren der Türe verbarrikadiert hatte, dadurch, daß er Anstalten machte, diese Türe einzutreten, worauf Sandra T***** dermaßen in Panik geriet, daß sie - nur mit einem "Body" und einer Strumpfhose bekleidet - aus dem Fenster stieg und sodann ca 4 bis 6 Meter in die Tiefe auf den Gehsteig sprang, wodurch sie einen Bruch des Speichenköpfchens im Sinne einer Meißelfraktur (Oberarmgips) sowie einen gering verschobenen Bruch im Köpfchenbereich des zweiten Mittelfußknochens rechts und einen unverschobenen Bruch an der Basis des dritten Mittelfußknochens links (jeweils Unterschenkelgips) verbunden mit zahlreichen Abschürfungen und Prellungen erlitt, fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt.
In den Urteilsannahmen ging das Schöffengericht - abweichend von der Anklageschrift, die das unter Punkt c geschilderte Verhalten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, die unter Punkt d beschriebenen Tathandlungen als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, erster Fall StGB zur Last gelegt hatte - davon aus, daß der Angeklagte ab dem Beginn der Gewaltanwendung im Schlafzimmer - durch alle weiteren Phasen des Geschehens hin - bis zum Auftreten der Schlafzimmertüre und dem Panikfenstersprung seines Opfers stets vom einheitlichen Vorsatz geleitet war, unter Brechung des Willens seiner Exlebensgefährtin Sandra T***** durch "Gewaltanwendung", durch "gefährliche Drohung" und durch "Entziehung der persönlichen Freiheit" zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese Feststellung zur subjektiven Tatseite stützte es auf die "Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens" wofür "insbesondere die oftmals wiederholte Äußerung (des Angeklagten) Sandra T***** werde ihm "heute nicht mehr auskommen" spreche (US 14 und 15).In den Urteilsannahmen ging das Schöffengericht - abweichend von der Anklageschrift, die das unter Punkt c geschilderte Verhalten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, die unter Punkt d beschriebenen Tathandlungen als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4,, erster Fall StGB zur Last gelegt hatte - davon aus, daß der Angeklagte ab dem Beginn der Gewaltanwendung im Schlafzimmer - durch alle weiteren Phasen des Geschehens hin - bis zum Auftreten der Schlafzimmertüre und dem Panikfenstersprung seines Opfers stets vom einheitlichen Vorsatz geleitet war, unter Brechung des Willens seiner Exlebensgefährtin Sandra T***** durch "Gewaltanwendung", durch "gefährliche Drohung" und durch "Entziehung der persönlichen Freiheit" zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese Feststellung zur subjektiven Tatseite stützte es auf die "Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens" wofür "insbesondere die oftmals wiederholte Äußerung (des Angeklagten) Sandra T***** werde ihm "heute nicht mehr auskommen" spreche (US 14 und 15).
Gegen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung auch hinsichtlich der unter Punkt c und d des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen, somit auch gegen die Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB, richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung auch hinsichtlich der unter Punkt c und d des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen, somit auch gegen die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB, richtet sich die auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.