Die Fragestellungsrüge (Z 6) erblickt eine Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO darin, dass der Schwurgerichtshof die Zusatzfrage 1. (zur Hauptfrage 2.) "unzulässigerweise auf den Zusatz voller Berauschung eingeschränkt hat". Nach Meinung der Beschwerde seien in der Hauptverhandlung jedoch weitere Tatsachen vorgebracht worden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen. Folglich wäre entweder die Einschränkung auf die volle Berauschung im Zusatz der Zusatzfrage 1. zu streichen gewesen oder als weitere Möglichkeit die Frage auch auf die "anderen schweren, einem der Zustände in § 11 StGB gleichwertigen seelischen Störungen" auszuweiten gewesen.Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) erblickt eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO darin, dass der Schwurgerichtshof die Zusatzfrage 1. (zur Hauptfrage 2.) "unzulässigerweise auf den Zusatz voller Berauschung eingeschränkt hat". Nach Meinung der Beschwerde seien in der Hauptverhandlung jedoch weitere Tatsachen vorgebracht worden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen. Folglich wäre entweder die Einschränkung auf die volle Berauschung im Zusatz der Zusatzfrage 1. zu streichen gewesen oder als weitere Möglichkeit die Frage auch auf die "anderen schweren, einem der Zustände in Paragraph 11, StGB gleichwertigen seelischen Störungen" auszuweiten gewesen.
Die Rüge ist nicht begründet. Sie stützt nämlich ihre Behauptung einerseits bloß pauschal und unsubstantiiert auf die in der Hauptverhandlung erörterten Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dris Wolfgang D***** ON 19 (über die erlittene Augenverletzung des Opfers Brigitte S*****) und ON 28 (demzufolge beim Angeklagten bei einem Blutalkoholwert von rund 2,3 0/00 zur Tatzeit ein Ausnahmezustand nach § 11 StGB auszuschließen sei), weshalb darauf eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist.Die Rüge ist nicht begründet. Sie stützt nämlich ihre Behauptung einerseits bloß pauschal und unsubstantiiert auf die in der Hauptverhandlung erörterten Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dris Wolfgang D***** ON 19 (über die erlittene Augenverletzung des Opfers Brigitte S*****) und ON 28 (demzufolge beim Angeklagten bei einem Blutalkoholwert von rund 2,3 0/00 zur Tatzeit ein Ausnahmezustand nach Paragraph 11, StGB auszuschließen sei), weshalb darauf eine sachbezogene Erwiderung nicht möglich ist.
Andererseits verweist sie im Besonderen auf einen nur unvollständig und zudem noch isoliert - demnach sinnentstellend - aus der Expertise der Sachverständigen Dr. Sigrun R*****, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, psychotherapeuthische Medizin, herausgegriffenen Teil, wonach der Angeklagte "eine im Selbstwert gestörte, frustrationsintolerante und zu Stimmungsschwankungen neigende Persönlichkeit besitze und dass es insbesondere in alkoholisiertem Zustand zur Verselbständigung der latent vorhandenen destruktiven Impulse kommen kann".
Diese hervorgehobenen negativen Persönlichkeitsstrukturkomponenten, die in ihrem zweiten Teil lediglich eine Hypothese (vgl "kann") zum Ausdruck bringen, indizieren aber keineswegs die vom Beschwerdeführer reklamierte Zusatzfrage, er sei zur Tatzeit wegen "einer anderen schweren, einem der Zustände in § 11 StGB [Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung] gleichwertigen seelischen Störungen" unfähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Dispositionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit; vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 ff und Mayerhofer StGB5 Rz 4 ff).Diese hervorgehobenen negativen Persönlichkeitsstrukturkomponenten, die in ihrem zweiten Teil lediglich eine Hypothese vergleiche "kann") zum Ausdruck bringen, indizieren aber keineswegs die vom Beschwerdeführer reklamierte Zusatzfrage, er sei zur Tatzeit wegen "einer anderen schweren, einem der Zustände in Paragraph 11, StGB [Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung] gleichwertigen seelischen Störungen" unfähig gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Dispositionsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Dispositionsfähigkeit; vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 13 ff und Mayerhofer StGB5 Rz 4 ff).
Selbst unter Berücksichtigung aller weiteren in diesem Gutachten dargestellten (vom Nichtigkeitswerber allerdings unerwähnt gelassenen) Persönlichkeitsdefekte (zB Eifersucht als Folge der Charakterpathologie, die auf Grund tiefer Selbstwertzweifel den anderen besitzergreifend zu einem Teil von sich selbst macht und dessen Eigenständigkeit destruktiv negiert; Wissen um die Tatsache, dass er unter Alkoholeinfluss leichter erregbar und reizbar ist) sowie der spezifischen Motivationsstruktur (etwa die durch die Trennung seiner Lebensgefährtin erlittene Selbstwertkränkung; Wut über die vermutete Ersetzbarkeit durch einen anderen Mann), welche - nach Ansicht der Sachverständigen - insgesamt "die medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen für einen Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB nicht begründen lassen" (vgl S 329 bis 337 iVm S 395), wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.Selbst unter Berücksichtigung aller weiteren in diesem Gutachten dargestellten (vom Nichtigkeitswerber allerdings unerwähnt gelassenen) Persönlichkeitsdefekte (zB Eifersucht als Folge der Charakterpathologie, die auf Grund tiefer Selbstwertzweifel den anderen besitzergreifend zu einem Teil von sich selbst macht und dessen Eigenständigkeit destruktiv negiert; Wissen um die Tatsache, dass er unter Alkoholeinfluss leichter erregbar und reizbar ist) sowie der spezifischen Motivationsstruktur (etwa die durch die Trennung seiner Lebensgefährtin erlittene Selbstwertkränkung; Wut über die vermutete Ersetzbarkeit durch einen anderen Mann), welche - nach Ansicht der Sachverständigen - insgesamt "die medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen für einen Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 11, StGB nicht begründen lassen" vergleiche S 329 bis 337 in Verbindung mit S 395), wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Die gegen den Schuldspruch 1. des Urteilssatzes gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a), welche (ihrer Meinung nach) erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Brigitte S***** und Margot H***** (einer bloßen Zeugin vom Hörensagen) für sich ins Treffen führt, versagt schon deshalb, weil der - im Wahrspruch der Geschworenen gar nicht näher genannte - Ort (am Fußboden der Wohnung, im begehbaren Schrank, im Bett oder im Schlafzimmer), an dem Brigitte S***** vergewaltigt worden ist, keine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache berührt (vgl den Wortlaut des § 345 Abs 1 Z 10a StPO).Die gegen den Schuldspruch 1. des Urteilssatzes gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), welche (ihrer Meinung nach) erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Brigitte S***** und Margot H***** (einer bloßen Zeugin vom Hörensagen) für sich ins Treffen führt, versagt schon deshalb, weil der - im Wahrspruch der Geschworenen gar nicht näher genannte - Ort (am Fußboden der Wohnung, im begehbaren Schrank, im Bett oder im Schlafzimmer), an dem Brigitte S***** vergewaltigt worden ist, keine entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende) Tatsache berührt vergleiche den Wortlaut des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, dass der Mord beim Versuch geblieben ist, als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, dass der Mord beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Die dagegen erhobene Berufung beantragt, die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen.
Sie ist nicht im Recht.
Das Geschworenengericht hat die vorhandenen Strafzumessungstatsachen nicht erschöpfend festgestellt.
Zusätzlich erschwerend ist die grausame Vorgangsweise beim Mordversuch (wiederholte Messerstiche gegen alle Körperteile des Opfers; § 33 Z 6 StGB), die eine besonders gravierende Schädigung an der Gesundheit bewirkten (§ 32 Abs 3 StGB).Zusätzlich erschwerend ist die grausame Vorgangsweise beim Mordversuch (wiederholte Messerstiche gegen alle Körperteile des Opfers; Paragraph 33, Ziffer 6, StGB), die eine besonders gravierende Schädigung an der Gesundheit bewirkten (Paragraph 32, Absatz 3, StGB).
Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe wird daher sowohl dem gravierenden Unrechtsgehalt der von ihm verübten Verbrechen als auch seinem bedeutenden Schuldgehalt gerecht.
Die von der Berufung zu ihren Gunsten ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Nach den sicherheitsbehördlichen Erhebungen (S 17 f, 31 f, 45 ff) erfolgte die Verständigung der Polizei bereits am 30. Jänner 2000 um 22 Uhr 59 durch Gerhard H*****, während Walter F***** nach Entdeckung der Tat durch die Hausbesorgerin H***** geflüchtet war und seinen Aufenthaltsort erst im Zuge der nach ihm eingeleiteten Sofortfahndung am 31. Jänner um 01 Uhr 06 telefonisch bekanntgegeben hatte. Ebensowenig ist das Eingeständnis, Brigitte S***** mit Messerstichen verletzt zu haben, angesichts der aktenkundigen Umstände ungeeignet, eine mildere Bestrafung zu rechtfertigen.
Somit musste auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.