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Entscheidung 15 Os 123/02×

Entscheidung 15 Os 123/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os123/02

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. August 2002, GZ 29 Hv 123/02t-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Hopfgarten und anderen Orten

römisch eins. von 18. Juni bis 4. Juli 2002 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teilweise durch Unterfertigung von Gästebuchblättern mit falschem Namen im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als schwer zu qualifizierenden Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, neun im Urteil angeführten Personen und Verantwortlichen von Firmen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Vermietung von Zimmern und Überlassung von Treibstoff verleitet, wodurch insgesamt ein 2.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde;

römisch zwei. vom 19. Juni bis 4. Juli 2002 drei im Urteil angeführten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;

römisch drei. zwischen 19. Juni und 4. Juli 2002 vier Beherbergungsbetriebe dadurch geschädigt, dass er Zimmerschlüssel, sohin fremde bewegliche Sachen, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen;

römisch vier. zwischen 24. Juni und 4. Juli 2002 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Personenkraftwagen der Maria M*****, ohne deren Einwilligung in Gebrauch genommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich ständig bemüht, eine geregelte Arbeit zu finden. Es liege daher bei ihm die "innere Tendenz" vor, seinen Lebensunterhalt mit ehrlich verdientem Geld zu bestreiten. Er habe demnach nicht die Absicht gehabt, sich durch wiederkehrende Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Mit diesem Vorbringen wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Gegenstand einer Rechtsrüge kann ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Das Rechtsmittel stellt einen derartigen Vergleich nicht an, sondern bestreitet bloß die im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellte Gewerbsmäßigkeit (US 8 und 9). Auch unter dem Aspekt der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist das Beschwerdevorbringen unbegründet, weil es den Erwägungen der Tatrichter (US 10) bloß die abgelehnte Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, ohne darzutun, worin ein Begründungsfehler bei der den Grundsätzen logischen Denkens entsprechenden Beweiswürdigung liegen sollte. Die aufgezeigten Umstände sind auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Soweit die Rechtsmittelanträge (.... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) über den Umfang der Anfechtung hinaus gehen, fehlt es an einer konkreten und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67284 15Os123.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00123.02.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20021104_OGH0002_0150OS00123_0200000_000