Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (I) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (II) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (III) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias M***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Hopfgarten und anderen Orten
I. von 18. Juni bis 4. Juli 2002 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teilweise durch Unterfertigung von Gästebuchblättern mit falschem Namen im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB als schwer zu qualifizierenden Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, neun im Urteil angeführten Personen und Verantwortlichen von Firmen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Vermietung von Zimmern und Überlassung von Treibstoff verleitet, wodurch insgesamt ein 2.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde;römisch eins. von 18. Juni bis 4. Juli 2002 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teilweise durch Unterfertigung von Gästebuchblättern mit falschem Namen im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB als schwer zu qualifizierenden Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, neun im Urteil angeführten Personen und Verantwortlichen von Firmen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Vermietung von Zimmern und Überlassung von Treibstoff verleitet, wodurch insgesamt ein 2.000 Euro nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde;
II. vom 19. Juni bis 4. Juli 2002 drei im Urteil angeführten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;römisch zwei. vom 19. Juni bis 4. Juli 2002 drei im Urteil angeführten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen;
III. zwischen 19. Juni und 4. Juli 2002 vier Beherbergungsbetriebe dadurch geschädigt, dass er Zimmerschlüssel, sohin fremde bewegliche Sachen, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen;römisch drei. zwischen 19. Juni und 4. Juli 2002 vier Beherbergungsbetriebe dadurch geschädigt, dass er Zimmerschlüssel, sohin fremde bewegliche Sachen, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen;
IV. zwischen 24. Juni und 4. Juli 2002 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Personenkraftwagen der Maria M*****, ohne deren Einwilligung in Gebrauch genommen.römisch vier. zwischen 24. Juni und 4. Juli 2002 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Personenkraftwagen der Maria M*****, ohne deren Einwilligung in Gebrauch genommen.