Entscheidung 15 Os 123/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Damir P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2003, GZ 031 Hv 183/92k-130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Damir P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2003, GZ 031 Hv 183/92k-130, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Damir P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. August 2002 in Krottendorf mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den Bankangestellten Erich M***** durch die Vorgabe, er sei zur Einlösung eines für Johann F***** über 19.801 Euro ausgestellten Schecks berechtigt, zur Gutschrift dieses Betrags auf das Konto seiner Lebensgefährtin Angelika Sch***** verleitet, wodurch Johann F***** im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bekämpfende Subsumtionsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die (von den Tatrichtern eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründeten, US 8) Urteilsfeststellungen hiezu bestreitet und somit den - zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds erforderlichen - Vergleich zwischen den konstatierten Tatsachen und den darauf anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bekämpfende Subsumtionsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die (von den Tatrichtern eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens begründeten, US 8) Urteilsfeststellungen hiezu bestreitet und somit den - zur prozessordnungskonformen Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds erforderlichen - Vergleich zwischen den konstatierten Tatsachen und den darauf anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators - als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme des Generalprokurators - als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E70939
15Os123.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00123.03.0925.000
Dokumentnummer
JJT_20030925_OGH0002_0150OS00123_0300000_000