Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Mehmet T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2004, GZ 071 S Hv 11/04p-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Mehmet T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2004, GZ 071 S Hv 11/04p-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dipl. Ing. Mehmet T***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt, wobei er durch die Tat einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von 54.504 Euro herbeigeführt habe, indem er
1) am 12. Oktober 2000 Liftrechte der Liegenschaft L***** Straße 13/N*****gasse 16, *****, um netto 420.000 ATS (entspricht 30.522,59 Euro) verkaufte;
2) am 1. Oktober 2001 ein Grundstück im Ausmaß von 358/1102 Anteilen an der Liegenschaft AZ 587, Grundbuch 04023 P*****, zum Preis von 330.000 ATS (entspricht 23.982,04 Euro) verkaufte
und den jeweiligen Verkaufserlös beiseite schaffte und somit sein Vermögen wirklich verringerte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und den jeweiligen Verkaufserlös beiseite schaffte und somit sein Vermögen wirklich verringerte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel. Die Rechtsmittelwerberin fordert unter Hinweis auf die Urteilsannahmen zum (objektiven) Verhalten des Angeklagten, der nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Forderungen (zur Gänze) beglich, wodurch einige Gläubiger bevorzugt befriedigt und damit andere benachteiligt wurden, einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB, lässt dabei aber die Feststellungen zur subjektiven Tatseite völlig außer Acht, wonach der Angeklagte stets der Ansicht war, er werde alle Gläubiger wegen der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage in angemessener Zeit befriedigen können (US 8).Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel. Die Rechtsmittelwerberin fordert unter Hinweis auf die Urteilsannahmen zum (objektiven) Verhalten des Angeklagten, der nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Forderungen (zur Gänze) beglich, wodurch einige Gläubiger bevorzugt befriedigt und damit andere benachteiligt wurden, einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach Paragraph 158, Absatz eins, StGB, lässt dabei aber die Feststellungen zur subjektiven Tatseite völlig außer Acht, wonach der Angeklagte stets der Ansicht war, er werde alle Gläubiger wegen der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage in angemessener Zeit befriedigen können (US 8).
Damit wurde vom Erstgericht aber - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - der für § 158 Abs 1 StGB tatbestandsnotwendige Benachteiligungsvorsatz verneint (s auch US 11; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 158 Rz 9, § 159 Rz 100). Mangels Orientierung an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen verfehlt die Rechtsrüge eine prozessordnungsgemäße Darstellung.Damit wurde vom Erstgericht aber - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - der für Paragraph 158, Absatz eins, StGB tatbestandsnotwendige Benachteiligungsvorsatz verneint (s auch US 11; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 158, Rz 9, Paragraph 159, Rz 100). Mangels Orientierung an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen verfehlt die Rechtsrüge eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der sich dieser Ansicht anschließenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der sich dieser Ansicht anschließenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00123.04.1118.000
Dokumentnummer
JJT_20041118_OGH0002_0150OS00123_0400000_000