Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Februar 2005, GZ 23 Hv 4/05v-8, wurde Rudolf Z***** der Finanzvergehen der „teils gewerbsmäßigen" Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1) und der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (2) schuldig erkannt, weil er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und (ab dem Veranlagungsjahr 1998) gewerbsmäßig als Geschäftsführer der Firma Elektro Rudolf Z***** Gesellschaft mbHMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Februar 2005, GZ 23 Hv 4/05v-8, wurde Rudolf Z***** der Finanzvergehen der „teils gewerbsmäßigen" Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (1) und der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (2) schuldig erkannt, weil er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und (ab dem Veranlagungsjahr 1998) gewerbsmäßig als Geschäftsführer der Firma Elektro Rudolf Z***** Gesellschaft mbH
(1) durch Nichtabgabe bzw Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von 1998 bis Juli 2002 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für 1996 bis Juli 2002 in Höhe von 146.740,43 Euro, an Umsatzsteuer für 1996 bis 2000 in Höhe von 193.292,71 Euro und an Körperschaftsteuer für 1996 bis 2000 in Höhe von 371.582,74 Euro dadurch bewirkt hat, dass er Umsätze im Ausmaß von 1,395.559,44 Euro nicht erklärte;
(2) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG), eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 2000 bis Juni 2002 in Höhe von 38.878,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.(2) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (Paragraph 21, UStG), eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 2000 bis Juni 2002 in Höhe von 38.878,60 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Das Schöffengericht ging bei der Strafbemessung von einem „einfachen Abgabenbetrag" von 711.615,88 Euro und somit einem Strafrahmen „bis zu 2,000.000 Euro" - an Stelle des Dreifachen des Verkürzungsbetrages (§§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 FinStrG) - aus (US 5 zweiter Absatz) und verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG nach den §§ 33 Abs 5 und 38 Abs 1 FinStrG (richtig [vgl US 5 zweiter Absatz, § 21 Abs 2 FinStrG]: nach § 38 Abs 1 FinStrG) eine Geldstrafe von 300.000 Euro. Gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Monaten festgesetzt.Das Schöffengericht ging bei der Strafbemessung von einem „einfachen Abgabenbetrag" von 711.615,88 Euro und somit einem Strafrahmen „bis zu 2,000.000 Euro" - an Stelle des Dreifachen des Verkürzungsbetrages (Paragraphen 33, Absatz 5, 38, Absatz eins, FinStrG) - aus (US 5 zweiter Absatz) und verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG nach den Paragraphen 33, Absatz 5 und 38 Absatz eins, FinStrG (richtig [vgl US 5 zweiter Absatz, Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG]: nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG) eine Geldstrafe von 300.000 Euro. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 FinStrG wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Monaten festgesetzt.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt das Ausmaß der Ersatzzfreiheitsstrafe - zum Nachteil des Verurteilten - das Gesetz in der Bestimmung des § 4 Abs 2 FinStrG iVm § 20 Abs 2 FinStrG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/57.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzt das Ausmaß der Ersatzzfreiheitsstrafe - zum Nachteil des Verurteilten - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG in der Fassung vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl römisch eins 2004/57.