Zum Schuldspruch A:
Die (Mit-)Verursachung (vgl Kirchbacher in WK2 § 159 Rz 70) der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) durch das festgestellte kridaträchtige Handeln des Angeklagten (US 11 f und 26 f) wurde - der Mängelrüge zuwider (Z 5 vierter Fall) - mit Bezugnahme auf das auf den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft basierende Gutachten des Sachverständigen im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten mängelfrei begründet (US 19 bis 21).Die (Mit-)Verursachung vergleiche Kirchbacher in WK2 Paragraph 159, Rz 70) der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) durch das festgestellte kridaträchtige Handeln des Angeklagten (US 11 f und 26 f) wurde - der Mängelrüge zuwider (Ziffer 5, vierter Fall) - mit Bezugnahme auf das auf den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft basierende Gutachten des Sachverständigen im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten mängelfrei begründet (US 19 bis 21).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang releviert, das Erstgericht habe „seine Überzeugung“, wonach der Angeklagte „im Falle eines ihm durch korrekte Aufzeichnungen möglich gewesenen zeitnahen Überblickes effiziente Sanierungsmaßnahmen hätte setzen können“, nicht begründet, spricht sie keine für den Ausspruch über die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache an. Sie gibt die bezughabende Urteilspassage (s US 12 oben) nämlich missverständlich wieder, führten die Tatrichter doch nur beispielhaft an, wie der Angeklagte auf die bedrohliche Situation bei Vorhandensein eines zeitnahen Überblicks über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft allenfalls hätte reagieren können.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung von Rechts- und Subsumtionsrüge erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst vorbringt, das Erstgericht habe „offenkundig“ die beiden selbständigen Gesellschaften, nämlich die W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) und die R***** Ltd, „rechtsirrig vermengt“, ist sie nicht an diesen Anfechtungskategorien ausgerichtet und bedarf daher insoweit keiner weiteren Erörterung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zunächst vorbringt, das Erstgericht habe „offenkundig“ die beiden selbständigen Gesellschaften, nämlich die W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) und die R***** Ltd, „rechtsirrig vermengt“, ist sie nicht an diesen Anfechtungskategorien ausgerichtet und bedarf daher insoweit keiner weiteren Erörterung.
Inwiefern der ebenfalls behauptete - nicht urteilskonforme (s US 2, 10 f) - Umstand, dass der Tatzeitraum „bloß zwei Monate“ betragen habe, rechtlich von Bedeutung und für den Angeklagten von Vorteil sein soll, wird vom Rechtsmittel nicht dargelegt.
Im Rahmen der weiteren Rechtsrüge argumentiert der Einschreiter, „dass das Fallissement der R***** Ltd (am 31. Oktober 2006 noch W*****) die Übernahme der Geschäftstätigkeit der R***** Ltd als Ursache hatte, also eine reine wirtschaftliche Fehlentscheidung, die keine kridaträchtige Handlung im Sinne des § 159 Abs 5 StGB darstellt“, übergeht dabei aber die weitergehenden Konstatierungen, wonach die festgestellten - iSd § 159 Abs 5 Z 4 StGB kridaträchtigen - Tathandlungen des Angeklagten (mit-)kausal für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) waren (US 11 f und 26 f).Im Rahmen der weiteren Rechtsrüge argumentiert der Einschreiter, „dass das Fallissement der R***** Ltd (am 31. Oktober 2006 noch W*****) die Übernahme der Geschäftstätigkeit der R***** Ltd als Ursache hatte, also eine reine wirtschaftliche Fehlentscheidung, die keine kridaträchtige Handlung im Sinne des Paragraph 159, Absatz 5, StGB darstellt“, übergeht dabei aber die weitergehenden Konstatierungen, wonach die festgestellten - iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB kridaträchtigen - Tathandlungen des Angeklagten (mit-)kausal für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) waren (US 11 f und 26 f).
Zum Schuldspruch B:
Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass es am 6. Februar 2007 zu einem Wechsel in der Geschäftsführung der R***** Ltd gekommen war, keineswegs übergangen (vgl US 12). Mit der an dieses Vorbringen anknüpfenden Spekulation, dass „also der effektive Vermögensschaden eines Gläubigers erst später eingetreten sein“ könnte, wird außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Der Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass es am 6. Februar 2007 zu einem Wechsel in der Geschäftsführung der R***** Ltd gekommen war, keineswegs übergangen vergleiche US 12). Mit der an dieses Vorbringen anknüpfenden Spekulation, dass „also der effektive Vermögensschaden eines Gläubigers erst später eingetreten sein“ könnte, wird außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Der Einwand, der konstatierte Taterfolg - sohin die Annahme, dass wenigstens einer der Gesellschaftsgläubiger „effektiv an seinem Vermögen geschädigt“ wurde - sei unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), ist angesichts der - logisch und empirisch einwandfreien - Beweiserwägungen der Tatrichter, die sich dabei auf das Herandrängen der Gläubiger, die allgemeine Lebenserfahrung und insbesondere auf das Gutachten des Buchsachverständigen stützten (s US 20 ff [insbesondere US 24]), gleichfalls nicht nachvollziehbar.Der Einwand, der konstatierte Taterfolg - sohin die Annahme, dass wenigstens einer der Gesellschaftsgläubiger „effektiv an seinem Vermögen geschädigt“ wurde - sei unbegründet geblieben (Ziffer 5, vierter Fall), ist angesichts der - logisch und empirisch einwandfreien - Beweiserwägungen der Tatrichter, die sich dabei auf das Herandrängen der Gläubiger, die allgemeine Lebenserfahrung und insbesondere auf das Gutachten des Buchsachverständigen stützten (s US 20 ff [insbesondere US 24]), gleichfalls nicht nachvollziehbar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, es würden Feststellungen sowohl zum durch die mangelhafte Buchführung bewirkten effektiven Befriedigungsausfall eines Gläubigers während des Deliktszeitraums von - nur - fünf Wochen als auch zu einer „Verknüpfung der objektiven Zurechenbarkeit eines solchen Erfolges durch die (gemeint: mit der) kridaträchtige(n) Handlung“ fehlen. Sie übergeht dabei aber die Gesamtheit der eindeutigen Urteilsannahmen sowohl zur Kausalität des inkriminierten Verhaltens nach § 159 Abs 5 Z 4 StGB für die Gläubigerbenachteiligung als auch zu deren objektiver Zurechenbarkeit (US 13 [„wodurch ...“] iVm US 24 f und 28 oben) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Da im Übrigen schon die - konstatierte (US 13, 27 f) - Benachteiligung einer einzigen Person genügt, bedurfte es keiner Feststellungen dazu, welche konkreten Gläubiger in ihren Befriedigungsrechten (in welchem konkreten Ausmaß) beeinträchtigt wurden (vgl Kirchbacher in WK2 § 159 Rz 79).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert, es würden Feststellungen sowohl zum durch die mangelhafte Buchführung bewirkten effektiven Befriedigungsausfall eines Gläubigers während des Deliktszeitraums von - nur - fünf Wochen als auch zu einer „Verknüpfung der objektiven Zurechenbarkeit eines solchen Erfolges durch die (gemeint: mit der) kridaträchtige(n) Handlung“ fehlen. Sie übergeht dabei aber die Gesamtheit der eindeutigen Urteilsannahmen sowohl zur Kausalität des inkriminierten Verhaltens nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB für die Gläubigerbenachteiligung als auch zu deren objektiver Zurechenbarkeit (US 13 [„wodurch ...“] in Verbindung mit US 24 f und 28 oben) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Da im Übrigen schon die - konstatierte (US 13, 27 f) - Benachteiligung einer einzigen Person genügt, bedurfte es keiner Feststellungen dazu, welche konkreten Gläubiger in ihren Befriedigungsrechten (in welchem konkreten Ausmaß) beeinträchtigt wurden vergleiche Kirchbacher in WK2 Paragraph 159, Rz 79).
Zum Schuldspruch C:
Der Beschwerdeeinwand (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der R***** AG bereits im Zeitpunkt deren Gründung lediglich mit den Insolvenzen der R***** Ltd und der R***** Ltd begründet, trifft nicht zu; vielmehr hat das Schöffengericht die Zahlungsunfähigkeit - logisch und empirisch mängelfrei - auf das vorliegende Sachverständigengutachten gestützt (US 17 f und 20 f). Der weiteren Behauptung des Nichtigkeitswerbers zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl auch mit den wirtschaftlichen Zusammenhängen in Bezug auf die drei eben genannten Gesellschaften auseinandergesetzt.Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht habe das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der R***** AG bereits im Zeitpunkt deren Gründung lediglich mit den Insolvenzen der R***** Ltd und der R***** Ltd begründet, trifft nicht zu; vielmehr hat das Schöffengericht die Zahlungsunfähigkeit - logisch und empirisch mängelfrei - auf das vorliegende Sachverständigengutachten gestützt (US 17 f und 20 f). Der weiteren Behauptung des Nichtigkeitswerbers zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl auch mit den wirtschaftlichen Zusammenhängen in Bezug auf die drei eben genannten Gesellschaften auseinandergesetzt.
Der Ausspruch, dass „bereits die Aktiva und Passiva der Saldenliste zum 31. Dezember 2007 nicht übereinstimmten“ (US 14) wurde nur beispielhaft dafür angeführt, dass aufgrund des unübersichtlichen Rechnungswesens ein zeitnaher Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht möglich war. Dem darauf aufbauenden Beschwerdeeinwand zuwider ist das Erstgericht aber ohnehin davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur bis 26. September 2007 Vorstand der R***** AG war (US 14), und hat ihm daher auch nur seine bis dahin gesetzten kridaträchtigen Handlungen zur Last gelegt (s Urteilsspruch US 3); eine Begründung für ein ihm gar nicht angelastetes Verhalten nach diesem Zeitpunkt (26. September 2007) war daher nicht erforderlich.
Mit der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens des Sachverständigen haben sich die Tatrichter auf US 17 f eingehend auseinandergesetzt. Soweit die Mängelrüge (Z 5) nun ganz allgemein das Gutachten bzw den Sachverständigen kritisiert und meint, das Erstgericht hätte das Gutachten und die Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung „kritisch hinterfragen“ müssen, wird sie den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ein weiteres Mal nicht gerecht und bekämpft solcherart letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung.Mit der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens des Sachverständigen haben sich die Tatrichter auf US 17 f eingehend auseinandergesetzt. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) nun ganz allgemein das Gutachten bzw den Sachverständigen kritisiert und meint, das Erstgericht hätte das Gutachten und die Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung „kritisch hinterfragen“ müssen, wird sie den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ein weiteres Mal nicht gerecht und bekämpft solcherart letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zunächst, dass „kein den Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB begründen könnendes Verhalten“ des Angeklagten festgestellt worden sei. Sie ignoriert insoweit die entsprechenden Feststellungen (insbesondere US 15 f und 28 oben) und verfehlt solcherart erneut den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet zunächst, dass „kein den Tatbestand des Paragraph 159, Absatz 2, StGB begründen könnendes Verhalten“ des Angeklagten festgestellt worden sei. Sie ignoriert insoweit die entsprechenden Feststellungen (insbesondere US 15 f und 28 oben) und verfehlt solcherart erneut den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Nichtigkeitswerbers, es würden Feststellungen dazu fehlen, dass die R***** AG bereits bei Aufnahme der Tätigkeit zahlungsunfähig war, vernachlässigt sie doch die dies unzweifelhaft aussprechenden Konstatierungen auf US 14 und 15 f (s auch US 21 und 23 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.