Der eine Strafreduktion und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht unterließ es allerdings, als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art beging (§ 33 Z 1 StGB). Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt.Das Schöffengericht unterließ es allerdings, als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art beging (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB). Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt.
Eine "emotionell schwierige Situation" zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Frau Doris G*** ist entgegen der Meinung des Berufungswerbers vorliegend keineswegs mehr mildernd. Schon im Verfahren AZ 15 Vr 1034/82 des Kreisgerichtes St. Pölten waren nämlich (unter anderem) Attacken gegen Doris G*** Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die ab 7.März 1983 laufende Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert. Der Angeklagte verübte somit die nunmehrigen Delikte innerhalb der ihm gewährten Probezeit. Sein Unvermögen, nach all dem die Aggressionen gegen Doris G*** abzubauen, kann ihm nun nicht mehr als Milderungsgrund zugute kommen. Unzutreffend ist auch, daß die nunmehr abgeurteilten Straftaten des Angeklagten "eine Einheit im Zusammenhang mit den besagten Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G***" darstellten. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß im Faktum 4 der Zeuge F*** Tatopfer war und die mit Nötigung versuchte Bestimmung der Doris G*** zu einer falschen Beweisaussage schon vom Motiv her aus dem Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und Doris G*** fällt.Eine "emotionell schwierige Situation" zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Frau Doris G*** ist entgegen der Meinung des Berufungswerbers vorliegend keineswegs mehr mildernd. Schon im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 1034/82 des Kreisgerichtes St. Pölten waren nämlich (unter anderem) Attacken gegen Doris G*** Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die ab 7.März 1983 laufende Probezeit wurde in der Folge auf fünf Jahre verlängert. Der Angeklagte verübte somit die nunmehrigen Delikte innerhalb der ihm gewährten Probezeit. Sein Unvermögen, nach all dem die Aggressionen gegen Doris G*** abzubauen, kann ihm nun nicht mehr als Milderungsgrund zugute kommen. Unzutreffend ist auch, daß die nunmehr abgeurteilten Straftaten des Angeklagten "eine Einheit im Zusammenhang mit den besagten Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G***" darstellten. Dazu genügt es darauf zu verweisen, daß im Faktum 4 der Zeuge F*** Tatopfer war und die mit Nötigung versuchte Bestimmung der Doris G*** zu einer falschen Beweisaussage schon vom Motiv her aus dem Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und Doris G*** fällt.
Der Angeklagte vermag somit keine ihm zugute kommenden zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen.
Insgesamt betrachtet entspricht die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe dem beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der vom einschlägig nicht unbeträchtlich vorbelasteten Angeklagten verübten Straftaten. Es besteht daher kein Anlaß zu einer Strafreduktion.
Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der noch dazu innerhalb einer ihm gesetzten Probezeit in einschlägiger Weise rückfällig wurde, vermag nicht darzutun, aus welchen besonderen Gründen Gewähr dafür geboten wäre, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB). Seine zahlreichen verfahrensgegenständlichen Straftaten stehen nach dem Vorgesagten nur zum Teil im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Lebensgemeinschaft mit Doris G***. Der Umstand, daß diese mittlerweile aufgelöst worden ist, reicht demnach für sich allein nicht dazu, künftiges Wohlverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit (Foregger-Serini, StGB3, Anm. IV zu § 43 mit Judikaturzitat) erwarten zu lassen.Für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, der noch dazu innerhalb einer ihm gesetzten Probezeit in einschlägiger Weise rückfällig wurde, vermag nicht darzutun, aus welchen besonderen Gründen Gewähr dafür geboten wäre, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Seine zahlreichen verfahrensgegenständlichen Straftaten stehen nach dem Vorgesagten nur zum Teil im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Lebensgemeinschaft mit Doris G***. Der Umstand, daß diese mittlerweile aufgelöst worden ist, reicht demnach für sich allein nicht dazu, künftiges Wohlverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit (Foregger-Serini, StGB3, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 43, mit Judikaturzitat) erwarten zu lassen.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.