Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 124/06h×

Entscheidung 15 Os 124/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os124/06h

Entscheidungsdatum

22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Oktober 2006, GZ 10 Hv 67/06x-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** der Finanzvergehen (zu 2.) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und (zu 1.) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Freinberg als Abgabenpflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, des UStG 72 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro, und zwar

1. an Umsatzsteuer von 1997 bis März 2000 insgesamt 993.290,11 Euro sowie

2. an Einkommensteuer von 1997 bis 1999 insgesamt 81.757,21 Euro dadurch bewirkt, dass er Umsätze aus dem KFZ-Handel sowie Gewinne der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärte, wobei er die Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hielt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 mit einem Verkürzungsbetrag in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro bewirkt habe.

Soweit sie behauptet, dass infolge eines „in der Zwischenzeit" (am 25. Jänner 2006) erfolgten Verzichts der Abgabenbehörde auf 99 % der offenen Forderung (im Rahmen eines mit allen Gläubigern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Zahlungsplans) der strafbestimmende Wertbetrag nur mehr 10.750,47 Euro betrage und demnach keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre, legt sie - mit der bloßen Rechtsbehauptung, „durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen werden die strafrechtlichen Bestimmungen derogiert" - nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum ein - nicht einmal als Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB in Betracht kommender (Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 33) - nachträglicher Verzicht des Geschädigten eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der zuvor vollendeten Taten bewirke. Das Vorliegen einer Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83143 15Os124.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00124.06H.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20070122_OGH0002_0150OS00124_06H0000_000