Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 mit einem Verkürzungsbetrag in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro bewirkt habe.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Einkommens- und Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 mit einem Verkürzungsbetrag in der Höhe von insgesamt 1,075.047,32 Euro bewirkt habe.
Soweit sie behauptet, dass infolge eines „in der Zwischenzeit" (am 25. Jänner 2006) erfolgten Verzichts der Abgabenbehörde auf 99 % der offenen Forderung (im Rahmen eines mit allen Gläubigern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Zahlungsplans) der strafbestimmende Wertbetrag nur mehr 10.750,47 Euro betrage und demnach keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre, legt sie - mit der bloßen Rechtsbehauptung, „durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen werden die strafrechtlichen Bestimmungen derogiert" - nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum ein - nicht einmal als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB in Betracht kommender (Ebner in WK2 § 34 Rz 33) - nachträglicher Verzicht des Geschädigten eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der zuvor vollendeten Taten bewirke. Das Vorliegen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.Soweit sie behauptet, dass infolge eines „in der Zwischenzeit" (am 25. Jänner 2006) erfolgten Verzichts der Abgabenbehörde auf 99 % der offenen Forderung (im Rahmen eines mit allen Gläubigern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Zahlungsplans) der strafbestimmende Wertbetrag nur mehr 10.750,47 Euro betrage und demnach keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre, legt sie - mit der bloßen Rechtsbehauptung, „durch die insolvenzrechtlichen Bestimmungen werden die strafrechtlichen Bestimmungen derogiert" - nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum ein - nicht einmal als Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB in Betracht kommender (Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 33) - nachträglicher Verzicht des Geschädigten eine Änderung der rechtlichen Beurteilung der zuvor vollendeten Taten bewirke. Das Vorliegen einer Selbstanzeige (Paragraph 29, FinStrG) wurde in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.