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Entscheidung 15 Os 124/10i×

Entscheidung 15 Os 124/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os124/10i

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2010, GZ 37 Hv 30/10t-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hallein verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Abweichend von der wider ihn wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage wurde Norbert S***** mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Abtenau am 7. Juli 2009 und um den 24. August 2009 „je einen an ihn selbst gerichteten RSb-Brief des Bezirksgerichts Hallein, mithin Urkunden, nämlich die Rückscheine, über die er nicht allein verfügen durfte“, mit dem Vorsatz unterdrückt, den Zustellnachweis für das Bezirksgericht Hallein zu verhindern, indem er die Briefe samt Rückscheinen in seiner Schreibtischlade deponierte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 7, 8, 9, Litera a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer aus Ziffer 8, einen Verstoß gegen Paragraph 262, StPO geltend.

Das Erstgericht ging rechtsrichtig davon aus, dass der Angeklagte nicht das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sondern (nur) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu verantworten hat, weil er bei der Übernahme der RSb-Briefe nicht in seiner Eigenschaft als Postbeamter, sondern als Privatperson gehandelt hat.

Zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK hätte es in diesem Fall der Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO bedurft (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545). Eine Anhörung des Angeklagten über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt fand jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht statt. Diese Unterlassung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Dieses war daher aufzuheben und die Sache gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Hallein zu verweisen vergleiche RIS-Justiz RS0100271).

Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zu prüfen haben wird.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00124.10I.1013.000

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101013_OGH0002_0150OS00124_10I0000_000

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