Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 7, 8, 9 lit a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 7, 8, 9, Litera a und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer aus Z 8 einen Verstoß gegen § 262 StPO geltend.Zutreffend macht der Beschwerdeführer aus Ziffer 8, einen Verstoß gegen Paragraph 262, StPO geltend.
Das Erstgericht ging rechtsrichtig davon aus, dass der Angeklagte nicht das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sondern (nur) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu verantworten hat, weil er bei der Übernahme der RSb-Briefe nicht in seiner Eigenschaft als Postbeamter, sondern als Privatperson gehandelt hat.Das Erstgericht ging rechtsrichtig davon aus, dass der Angeklagte nicht das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, sondern (nur) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu verantworten hat, weil er bei der Übernahme der RSb-Briefe nicht in seiner Eigenschaft als Postbeamter, sondern als Privatperson gehandelt hat.
Zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Art 6 Abs 3 lit a und b MRK hätte es in diesem Fall der Einhaltung der Vorschrift des § 262 StPO bedurft (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545). Eine Anhörung des Angeklagten über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt fand jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht statt. Diese Unterlassung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.Zur Sicherstellung der Verteidigungsrechte nach Artikel 6, Absatz 3, Litera a und b MRK hätte es in diesem Fall der Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO bedurft (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 545). Eine Anhörung des Angeklagten über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt fand jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht statt. Diese Unterlassung führt zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.
Dieses war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Hallein zu verweisen (vgl RIS-Justiz RS0100271).Dieses war daher aufzuheben und die Sache gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Hallein zu verweisen vergleiche RIS-Justiz RS0100271).
Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zu prüfen haben wird.