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Entscheidung 15 Os 124/22g×

Entscheidung 15 Os 124/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os124/22g

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 2022, GZ 13 Hv 56/22f-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB (römisch zwei./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W*

römisch eins./ in einem unbekannten Zeitraum bis zum 13. Mai 2022 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten (sowie Schweizer Franken und US-Dollar; US 4, 16) im Wert von insgesamt 1.533.802,87 Euro herstellte;

römisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt haben bzw hätten,

A./ zu verleiten versucht, und zwar am 13. Mai 2022 einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei zur Übergabe von 50.000 Euro, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig angab, er würde damit durch einen Ein- und Entfärbungsprozess Blankogeldscheine entfärben und dem verdeckten Ermittler entfärbte Geldscheine im Wert von 50.000 Euro übergeben, wobei er jedoch tatsächlich das übergebene Geld gegen Falschgeld austauschen wollte;

B./ verleitet, und zwar am 10. Mai 2022 Verfügungsberechtigte des Hotel B* zur Überlassung eines Hotelzimmers, indem er durch Vorlage einer nicht gedeckten Kreditkarte ein Hotelzimmer buchte und in Anspruch nahm, sohin über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, wodurch ein Schaden in Höhe von 551 Euro entstand;

römisch drei./ am 10. Mai 2022 eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen französischen Personalausweis lautend auf den Namen * F*, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem beim Einchecken im Hotel B* legitimierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu römisch eins./ – ohne den Schuldspruch in Bezug auf die Fälschung von Euro-Banknoten zu bekämpfen – hinsichtlich der Schweizer Franken und der US-Dollar einen Schuldspruch nach Paragraph 241, StGB einfordert, ist sie – entgegen Paragraph 282, StPO – nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt vergleiche dazu im Übrigen Oshidari, SbgK Paragraph 241, Rz 15).

[5] Welcher „Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die US-Dollar und die Schweizer Franken“ es über die vom Erstgericht getroffenen hinaus vergleiche US 3 f: „Der Angeklagte stellte … Banknoten mit dem Anschein gültigen, echten Geldes … her“; „… fand sich damit ab, dass er gesetzliche Zahlungsmittel … nachmachte“) noch zur rechtsrichtigen Subsumtion bedurft hätte, legt die Rüge nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche zum Ganzen Schroll in WK2 StGB Paragraph 241, Rz 4 f).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00124.22G.0118.000

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230118_OGH0002_0150OS00124_22G0000_000