Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (II./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 233 Abs 2, 224 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 15 StGB (römisch zwei./) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 233, Absatz 2, 224, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ in einem unbekannten Zeitraum bis zum 13. Mai 2022 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten (sowie Schweizer Franken und US-Dollar; US 4, 16) im Wert von insgesamt 1.533.802,87 Euro herstellte;römisch eins./ in einem unbekannten Zeitraum bis zum 13. Mai 2022 Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern zumindest 11.462 Stück totalgefälschte Euro-Banknoten (sowie Schweizer Franken und US-Dollar; US 4, 16) im Wert von insgesamt 1.533.802,87 Euro herstellte;
II./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt haben bzw hätten,römisch zwei./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, welche einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt haben bzw hätten,
A./ zu verleiten versucht, und zwar am 13. Mai 2022 einen verdeckten Ermittler der Kriminalpolizei zur Übergabe von 50.000 Euro, indem er diesem gegenüber wahrheitswidrig angab, er würde damit durch einen Ein- und Entfärbungsprozess Blankogeldscheine entfärben und dem verdeckten Ermittler entfärbte Geldscheine im Wert von 50.000 Euro übergeben, wobei er jedoch tatsächlich das übergebene Geld gegen Falschgeld austauschen wollte;
B./ verleitet, und zwar am 10. Mai 2022 Verfügungsberechtigte des Hotel B* zur Überlassung eines Hotelzimmers, indem er durch Vorlage einer nicht gedeckten Kreditkarte ein Hotelzimmer buchte und in Anspruch nahm, sohin über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte, wodurch ein Schaden in Höhe von 551 Euro entstand;
III./ am 10. Mai 2022 eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen französischen Personalausweis lautend auf den Namen * F*, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem beim Einchecken im Hotel B* legitimierte.römisch drei./ am 10. Mai 2022 eine falsche oder verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen französischen Personalausweis lautend auf den Namen * F*, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er sich mit diesem beim Einchecken im Hotel B* legitimierte.