Die der Sache nach nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht nur formal verfehlt als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet, sondern läßt auch inhaltlich eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.Die der Sache nach nur gegen diese beiden Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht nur formal verfehlt als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet, sondern läßt auch inhaltlich eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Denn bei der Bekämpfung sowohl der seinen tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatz beim Faktum 1. als auch der seinen bedingten Verletzungsvorsatz beim Faktum 2. betreffenden Urteilsfeststellungen übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile von deren Begründung, und zwar zum einen den Hinweis darauf, daß er bei der Polizei noch nicht behauptet hatte, er habe mit der Wegnahme der Geldbörse deren Eigentümerin nur ärgern wollen, sowie auf den (von ihm geleugneten) Verbrauch von 2.000 S aus der Börse und auf deren Rückgabe mit dem restlichen Inhalt erst (zwei Tage später) über Andringen der Geschädigten (UAS 6, 9 f.), und zum anderen die (nicht nur auf die Vorhersehbarkeit des Verletzungsgrades, sondern auch auf den Verletzungsvorsatz gemünzte) Bezugnahme auf die Art des Angriffs, bei dem er seinen Gegner am Oberkörper packte, nach unten zog sowie mit dem Knie in die Hoden stieß, und auf die leichte Verletzbarkeit des angegriffenen Körperteiles (UAS 6, 8 f.). Begründungsmängel eines Urteils (Z 5) können aber nur unter Berücksichtigung aller der jeweils gerügten Konstatierung zugrunde gelegten maßgebenden Erwägungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß der Angeklagte auch mit seinen Argumenten dafür, daß es sich beim damit bemängelten Teil der Entscheidungsgründe um bloße "Vermutungen" handle, gar nicht den Versuch unternimmt, eine Unvereinbarkeit der betreffenden Überlegungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung - also einen formellen Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - aufzuzeigen, sondern lediglich nach Art einer (im folgenden sogar ausdrücklich ausgeführten) Schuldberufung im Rahmen einer Mängelrüge unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung remonstriert.Denn bei der Bekämpfung sowohl der seinen tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatz beim Faktum 1. als auch der seinen bedingten Verletzungsvorsatz beim Faktum 2. betreffenden Urteilsfeststellungen übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile von deren Begründung, und zwar zum einen den Hinweis darauf, daß er bei der Polizei noch nicht behauptet hatte, er habe mit der Wegnahme der Geldbörse deren Eigentümerin nur ärgern wollen, sowie auf den (von ihm geleugneten) Verbrauch von 2.000 S aus der Börse und auf deren Rückgabe mit dem restlichen Inhalt erst (zwei Tage später) über Andringen der Geschädigten (UAS 6, 9 f.), und zum anderen die (nicht nur auf die Vorhersehbarkeit des Verletzungsgrades, sondern auch auf den Verletzungsvorsatz gemünzte) Bezugnahme auf die Art des Angriffs, bei dem er seinen Gegner am Oberkörper packte, nach unten zog sowie mit dem Knie in die Hoden stieß, und auf die leichte Verletzbarkeit des angegriffenen Körperteiles (UAS 6, 8 f.). Begründungsmängel eines Urteils (Ziffer 5,) können aber nur unter Berücksichtigung aller der jeweils gerügten Konstatierung zugrunde gelegten maßgebenden Erwägungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß der Angeklagte auch mit seinen Argumenten dafür, daß es sich beim damit bemängelten Teil der Entscheidungsgründe um bloße "Vermutungen" handle, gar nicht den Versuch unternimmt, eine Unvereinbarkeit der betreffenden Überlegungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung - also einen formellen Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - aufzuzeigen, sondern lediglich nach Art einer (im folgenden sogar ausdrücklich ausgeführten) Schuldberufung im Rahmen einer Mängelrüge unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung remonstriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Ebenso war mit der als Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil nicht vorgesehenen Schuldberufung (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) zu verfahren, die sich im wesentlichen in der tendenziösen Würdigung eines Teiles der Beweisergebnisse zugunsten des Angeklagten erschöpft und auch bei ihrer Prüfung unter den Aspekten einer Tatsachenrüge (Z 5 a) in keine Richtung hin als zielführend erweist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Ebenso war mit der als Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) zu verfahren, die sich im wesentlichen in der tendenziösen Würdigung eines Teiles der Beweisergebnisse zugunsten des Angeklagten erschöpft und auch bei ihrer Prüfung unter den Aspekten einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) in keine Richtung hin als zielführend erweist.