Die undifferenzierten auf Z 5 und 5a gestützten Rügen wenden zunächst ein, ein "5 cm langer Schlüssel" in der erhobenen Faust sei für eine qualifizierte Drohung an sich, speziell gegenüber Detektiven und Gendarmen ungeeignet.Die undifferenzierten auf Ziffer 5 und 5 a gestützten Rügen wenden zunächst ein, ein "5 cm langer Schlüssel" in der erhobenen Faust sei für eine qualifizierte Drohung an sich, speziell gegenüber Detektiven und Gendarmen ungeeignet.
Diese Argumentation beruht indes nicht nur auf einer urteilsfremden Annahme (US 4 und 8), wonach der Angeklagte in Wahrheit einen Schlüssel mit der Faust umklammerte, diesen "fünf Zentimeter herausschauen ließ" und derart bewaffnet mit erhobener Faust drohte, auf die beiden Detektive zuzuschlagen und sie am Körper zu verletzen, sondern übergeht auch die vom spezifischen Vorsatz getragene unmittelbar vorangegangene ebenso tatkausale Gewaltanwendung durch Herumschlagen und Herumstoßen mit Händen und Beinen, wodurch es dem Beschwerdeführer schließlich gelang, sich aus der Umklammerung loszureißen (US 1, 3, 8).
Soweit darüber hinaus gegen die formal mängelfrei begründete Feststellung, "der Angeklagte hätte mit der Absicht gehandelt, sich sowohl im Besitz der Diebsbeute zu erhalten, wie auch ..." (vgl US 4, 6 f), vorgebracht wird, angesichts des Wertes der Diebsbeute von 99 S könne dem Erstgericht auch in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden, kritisiert die Beschwerde bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsfehler darzutun.Soweit darüber hinaus gegen die formal mängelfrei begründete Feststellung, "der Angeklagte hätte mit der Absicht gehandelt, sich sowohl im Besitz der Diebsbeute zu erhalten, wie auch ..." vergleiche US 4, 6 f), vorgebracht wird, angesichts des Wertes der Diebsbeute von 99 S könne dem Erstgericht auch in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden, kritisiert die Beschwerde bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsfehler darzutun.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gründet sich ebenso wie ein Teil des Vorbringens zu den formellen Nichtigkeitsgründen wiederum nur auf eine - wie dargelegt - im Urteil nicht festgestellte Prämisse und folgert daraus, "daß mit einem 5 cm langen Schlüssel eine qualifizierte Drohung gem § 5 Abs 2 StGB im Zusammenhang mit § 131 StGB nicht ausgeübt werden kann", weshalb - ihrer Meinung nach - "absolut untauglicher Versuch" vorliege und demnach der Sachverhalt lediglich dem Vergehenstatbestand des § 127 StGB zu unterstellen gewesen wäre.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gründet sich ebenso wie ein Teil des Vorbringens zu den formellen Nichtigkeitsgründen wiederum nur auf eine - wie dargelegt - im Urteil nicht festgestellte Prämisse und folgert daraus, "daß mit einem 5 cm langen Schlüssel eine qualifizierte Drohung gem Paragraph 5, Absatz 2, StGB im Zusammenhang mit Paragraph 131, StGB nicht ausgeübt werden kann", weshalb - ihrer Meinung nach - "absolut untauglicher Versuch" vorliege und demnach der Sachverhalt lediglich dem Vergehenstatbestand des Paragraph 127, StGB zu unterstellen gewesen wäre.
Solcherart verfehlt der Beschwerdeführer auch die gesetzmäßige Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, die ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt verlangt.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).