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Entscheidung 15 Os 125/02×

Entscheidung 15 Os 125/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os125/02

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sonja Z***** wegen des Verdachtes des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer anderen Straftat über die Beschwerde der Subsidiarantragstellerin I***** ***** GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 270/02 (GZ 282 Ur 125/02f-9 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (als Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 26. Juni 2002 den Antrag der I***** GmbH auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer anderen Straftat zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft Wien die Anzeige gegen den "Präsidenten und andere der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich" gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt hatte. Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. September 2002, AZ 23 Bs 270/02 (ON 9 des Ur-Aktes), als unzulässig zurück, weil gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offensteht (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von der Subsidiarantragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Revisionsrekurs (in den Gründen auch außerordentlicher Revisionsrekurs benannte) Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig. Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E67882 15Os125.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00125.02.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20021104_OGH0002_0150OS00125_0200000_000