Die auf Z 3, 5, 5a und nominell auch auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Ziffer 3, 5, 5 a und nominell auch auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Beschwerdemeinung enthält Z 3 keinen absoluten, sondern einen relativen Nichtigkeitsgrund. Er kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Entgegen der Beschwerdemeinung enthält Ziffer 3, keinen absoluten, sondern einen relativen Nichtigkeitsgrund. Er kann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zwar nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten Mato D***** das während seiner vorübergehenden Abwesenheit (§ 250 Abs 1 erster Satz StPO) vom Angeklagten Suresh T***** Ausgesagte (S 405 ff/I) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss des dadurch indizierten Verfahrensfehlers (§ 250 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) auf die Entscheidung ist aber angesichts dessen, dass Suresh T***** zum Faktum I keine Angaben über eine Täterschaft des Mato D***** machte, sondern vielmehr erklärte, nicht sagen zu können, ob dieser an der Tat beteiligt war (S 406/II), und zum Faktum II in Ansehung des Genannten nichts anderes aussagte als dieser (im Sinn der zitierten Feststellungen) bei der geständigen Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (S 177 f, 225 ff, 406 ff/I), auszuschließen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 746).Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zwar nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten Mato D***** das während seiner vorübergehenden Abwesenheit (Paragraph 250, Absatz eins, erster Satz StPO) vom Angeklagten Suresh T***** Ausgesagte (S 405 ff/I) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss des dadurch indizierten Verfahrensfehlers (Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, StPO) auf die Entscheidung ist aber angesichts dessen, dass Suresh T***** zum Faktum römisch eins keine Angaben über eine Täterschaft des Mato D***** machte, sondern vielmehr erklärte, nicht sagen zu können, ob dieser an der Tat beteiligt war (S 406/II), und zum Faktum römisch zwei in Ansehung des Genannten nichts anderes aussagte als dieser (im Sinn der zitierten Feststellungen) bei der geständigen Verantwortung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (S 177 f, 225 ff, 406 ff/I), auszuschließen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 746).
Mit dem Vorbringen, "wegen des Unterhalts plus Taschengeld durch die Eltern" in keiner finanziell angespannten Situation gewesen zu sein und vor der Tat laut Punkt II des Schuldspruches geäußert zu haben, dass er sich nicht "an dem Einbruch" beteiligen, sondern im Auto warten werde (vgl jedoch US 9), wird der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung der Absicht des Angeklagten D*****, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Begründung der Urteilsannahme mit der finanziell angespannten Lage des einkommenslosen Täters und dem zeitlichen Zusammenhang der Taten (US 10) nicht aufgezeigt. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO liegt nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) mit sich selbst im Widerspruch ist.Mit dem Vorbringen, "wegen des Unterhalts plus Taschengeld durch die Eltern" in keiner finanziell angespannten Situation gewesen zu sein und vor der Tat laut Punkt römisch zwei des Schuldspruches geäußert zu haben, dass er sich nicht "an dem Einbruch" beteiligen, sondern im Auto warten werde vergleiche jedoch US 9), wird der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Feststellung der Absicht des Angeklagten D*****, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tathandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Begründung der Urteilsannahme mit der finanziell angespannten Lage des einkommenslosen Täters und dem zeitlichen Zusammenhang der Taten (US 10) nicht aufgezeigt. Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO liegt nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO) mit sich selbst im Widerspruch ist.
Auch von der eingewendeten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Gründe für diese Konstatierung, womit der Sache nach das Fehlen von Gründen (Z 5 vierter Fall) gemeint ist, kann mit Blick auf die genannten Erwägungen des Erstgerichtes keine Rede sein.Auch von der eingewendeten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Gründe für diese Konstatierung, womit der Sache nach das Fehlen von Gründen (Ziffer 5, vierter Fall) gemeint ist, kann mit Blick auf die genannten Erwägungen des Erstgerichtes keine Rede sein.
Unvollständigkeit hinsichtlich des Spruches zu II., weil aus diesem nicht hervorgehe, "welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer, dem Beteiligung vorgeworfen wird, gesetzt hat", stellt keinen Begründungsmangel dar, wie das auf Z 5 gestützte Vorbringen selbst erweist, und ist übrigens auch aus Z 3 unbeachtlich, weil die Beteiligungsform (§ 12 StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt und daher im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO) nicht erwähnt werden muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 287).Unvollständigkeit hinsichtlich des Spruches zu römisch zwei., weil aus diesem nicht hervorgehe, "welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer, dem Beteiligung vorgeworfen wird, gesetzt hat", stellt keinen Begründungsmangel dar, wie das auf Ziffer 5, gestützte Vorbringen selbst erweist, und ist übrigens auch aus Ziffer 3, unbeachtlich, weil die Beteiligungsform (Paragraph 12, StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt und daher im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) nicht erwähnt werden muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 287).
Nach Prüfung des nur Punkt I des Schuldspruchs betreffenden Beschwerdevorbringens aus Z 5a an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Den Einwänden zuwider wurde vom Tatopfer offen gelassen, ob Münzgeld deshalb zurück blieb, weil die Täter bei der Tat gestört wurden (S 115/I). Auch der Hinweis des Angeklagten auf eine Verschiedenheit von Werkzeugspuren bei den Taten I und II ist nicht zielführend, weil der Beschwerde zuwider dem Urteil keineswegs die Annahme zugrunde liegt, es sei beide Male dasselbe Einbruchwerkzeug verwendet worden. Angaben über einen Defekt des Schlosses an der Eingangstüre (S 193 f/I) werden in der Beschwerde übergangen.Nach Prüfung des nur Punkt römisch eins des Schuldspruchs betreffenden Beschwerdevorbringens aus Ziffer 5 a, an Hand der Akten ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Den Einwänden zuwider wurde vom Tatopfer offen gelassen, ob Münzgeld deshalb zurück blieb, weil die Täter bei der Tat gestört wurden (S 115/I). Auch der Hinweis des Angeklagten auf eine Verschiedenheit von Werkzeugspuren bei den Taten römisch eins und römisch zwei ist nicht zielführend, weil der Beschwerde zuwider dem Urteil keineswegs die Annahme zugrunde liegt, es sei beide Male dasselbe Einbruchwerkzeug verwendet worden. Angaben über einen Defekt des Schlosses an der Eingangstüre (S 193 f/I) werden in der Beschwerde übergangen.
Das unter Z 10 erstattete Vorbringen stellt der Sache nach nichts anderes als eine Wiederholung der schon erörterten Mängelrüge (Z 5) dar.Das unter Ziffer 10, erstattete Vorbringen stellt der Sache nach nichts anderes als eine Wiederholung der schon erörterten Mängelrüge (Ziffer 5,) dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die - gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgeführte und in Ansehung des Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte - Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die - gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgeführte und in Ansehung des Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO implizierte - Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, vierter Satz StPO).